§ 5 AuBG Beratungsstellen

AuBG - Anerkennungs- und Bewertungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat unter Nutzung bestehender Strukturen ein flächendeckendes Beratungsangebot zu schaffen und Beratungsstellen einzurichten, die folgende Aufgaben wahrnehmen:
    1. 1.Ziffer einsUmfassende Information und Beratung über das Anerkennungs- oder Bewertungsverfahren, die in mehreren Sprachen zur Verfügung steht;
    2. 2.Ziffer 2Begleitung der Antragstellerin oder des Antragstellers im gesamten Verfahren zur Anerkennung oder Bewertung;
    3. 3.Ziffer 3Ausübung einer Filterfunktion, um auf Anträge, die die gesetzlich vorgegebenen Voraussetzungen nicht erfüllen, im Vorhinein hinzuweisen;
    4. 4.Ziffer 4Basisinformationen über die Rechtsvorschriften für die Aufnahme einer Berufstätigkeit;
    5. 5.Ziffer 5Unterstützung der Antragstellerin oder des Antragstellers bei der Wahrnehmung ihrer Rechte gemäß diesem Bundesgesetz;
    6. 6.Ziffer 6Unterstützung der Antragstellerin oder des Antragstellers bei der Stellung von Anträgen auf Anerkennung und Bewertung;
    7. 7.Ziffer 7Unterstützung bei der Einholung beeideter oder beglaubigter Übersetzungen für die im Verfahren zur Anerkennung und Bewertung erforderlichen Unterlagen.
  2. (2)Absatz 2,Die Beratungsstellen haben die Anzahl, das Alter, das Geschlecht, die Staatsangehörigkeit, das Wohnbundesland oder bei Wohnsitz im Ausland den Wohnsitzstaat sowie den Bildungsstand der beratenen Personen anonymisiert zu erheben und jährlich an den Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, den Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zu übermitteln. Das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat diese Informationen sodann zu veröffentlichen.
In Kraft seit 12.07.2016 bis 31.12.9999
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