§ 12 AuBG Statistische Erfassung

AuBG - Anerkennungs- und Bewertungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ (im Folgenden: Bundesanstalt) hat in ihrer Funktion als Verantwortliche gemäß Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, unter Heranziehung der gemäß § 19 Abs. 3 Z 2 des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020, BGBl. I Nr. 20/2021, an die Bundesanstalt übermittelten personenbezogenen Daten eine Statistik über die Verfahren zur Anerkennung und Bewertung ausländischer Bildungsabschlüsse oder Berufsqualifikationen zu führen und jährlich zu veröffentlichen.Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ (im Folgenden: Bundesanstalt) hat in ihrer Funktion als Verantwortliche gemäß Artikel 4, Ziffer 7, der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt Nummer L 119 vom 4.5.2016 Seite 1, unter Heranziehung der gemäß Paragraph 19, Absatz 3, Ziffer 2, des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2021,, an die Bundesanstalt übermittelten personenbezogenen Daten eine Statistik über die Verfahren zur Anerkennung und Bewertung ausländischer Bildungsabschlüsse oder Berufsqualifikationen zu führen und jährlich zu veröffentlichen.
  2. (2)Absatz 2,Der Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres hat der Bundesanstalt die Kosten für die Erstellung der Statistik über die Verfahren zur Anerkennung und Bewertung ausländischer Bildungsabschlüsse oder Berufsqualifikationen abzugelten. Der Kostenersatz beträgt für das Kalenderjahr 2017 18 500 Euro und für die einmalige Implementierung 9 250 Euro. Die Beträge für das Jahr 2018 und für die Folgejahre unterliegen einer jährlichen Valorisierung nach dem von der Bundesanstalt veröffentlichten Verbraucherpreisindex plus 0,5%.
  3. (3)Absatz 3,Im Jahr 2019 und in Folge alle drei Jahre sind die Kosten für die Durchführung der Statistiken nach diesem Bundesgesetz einer Evaluierung unter Nachweis der tatsächlichen jährlichen Kosten zu unterziehen und der Kostenersatz bei Bedarf für die Jahre ab 2019 neu festzulegen. Für die Evaluierung hat die Bundesanstalt die Unterlagen der internen Kostenrechnung gemäß § 32 Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, offen zu legen.Im Jahr 2019 und in Folge alle drei Jahre sind die Kosten für die Durchführung der Statistiken nach diesem Bundesgesetz einer Evaluierung unter Nachweis der tatsächlichen jährlichen Kosten zu unterziehen und der Kostenersatz bei Bedarf für die Jahre ab 2019 neu festzulegen. Für die Evaluierung hat die Bundesanstalt die Unterlagen der internen Kostenrechnung gemäß Paragraph 32, Absatz 2, des Bundesstatistikgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,, offen zu legen.
In Kraft seit 08.01.2021 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 12 AuBG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 12 AuBG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 12 AuBG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 12 AuBG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 12 AuBG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 11 AuBG
§ 13 AuBG