§ 14 AuBG Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

AuBG - Anerkennungs- und Bewertungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung in Kraft, soweit in Abs. 2 nicht anderes bestimmt ist.Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung in Kraft, soweit in Absatz 2, nicht anderes bestimmt ist.
  2. (2)Absatz 2,§ 4 dieses Bundesgesetzes tritt mit dem Zeitpunkt in Kraft, den der Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres durch Verordnung als jenen feststellt, ab dem das Anerkennungsportal eingerichtet ist, spätestens am 31. Dezember 2016.Paragraph 4, dieses Bundesgesetzes tritt mit dem Zeitpunkt in Kraft, den der Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres durch Verordnung als jenen feststellt, ab dem das Anerkennungsportal eingerichtet ist, spätestens am 31. Dezember 2016.
  3. (3)Absatz 3,Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auf Verfahren zur Anerkennung und Bewertung die bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes anhängig waren, nicht anzuwenden.
  4. (4)Absatz 4,§ 12 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 37/2018 tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.Paragraph 12, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018, tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.
  5. (5)Absatz 5,§ 12 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 20/2021 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.Paragraph 12, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2021, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
In Kraft seit 08.01.2021 bis 31.12.9999
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