§ 14 AuBG Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

Anerkennungs- und Bewertungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 08.01.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung in Kraft, soweit in Abs. 2 nicht anderes bestimmt ist.Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung in Kraft, soweit in Absatz 2, nicht anderes bestimmt ist.
  2. (2)Absatz 2,§ 4 dieses Bundesgesetzes tritt mit dem Zeitpunkt in Kraft, den der Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres durch Verordnung als jenen feststellt, ab dem das Anerkennungsportal eingerichtet ist, spätestens am 31. Dezember 2016.Paragraph 4, dieses Bundesgesetzes tritt mit dem Zeitpunkt in Kraft, den der Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres durch Verordnung als jenen feststellt, ab dem das Anerkennungsportal eingerichtet ist, spätestens am 31. Dezember 2016.
  3. (3)Absatz 3,Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auf Verfahren zur Anerkennung und Bewertung die bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes anhängig waren, nicht anzuwenden.
  4. (4)Absatz 4,§ 12 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 37/2018 tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.Paragraph 12, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018, tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.
  5. (45)Absatz 45,§ 12 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 37/2018BGBl. I Nr. 20/2021 tritt mit 25. Mai 2018Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.Paragraph 12, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3720 aus 20182021, tritt mit 25. Mai 2018Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

Stand vor dem 07.01.2021

In Kraft vom 15.06.2018 bis 07.01.2021
  1. (1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung in Kraft, soweit in Abs. 2 nicht anderes bestimmt ist.Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung in Kraft, soweit in Absatz 2, nicht anderes bestimmt ist.
  2. (2)Absatz 2,§ 4 dieses Bundesgesetzes tritt mit dem Zeitpunkt in Kraft, den der Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres durch Verordnung als jenen feststellt, ab dem das Anerkennungsportal eingerichtet ist, spätestens am 31. Dezember 2016.Paragraph 4, dieses Bundesgesetzes tritt mit dem Zeitpunkt in Kraft, den der Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres durch Verordnung als jenen feststellt, ab dem das Anerkennungsportal eingerichtet ist, spätestens am 31. Dezember 2016.
  3. (3)Absatz 3,Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auf Verfahren zur Anerkennung und Bewertung die bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes anhängig waren, nicht anzuwenden.
  4. (4)Absatz 4,§ 12 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 37/2018 tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.Paragraph 12, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018, tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.
  5. (45)Absatz 45,§ 12 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 37/2018BGBl. I Nr. 20/2021 tritt mit 25. Mai 2018Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.Paragraph 12, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3720 aus 20182021, tritt mit 25. Mai 2018Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

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