§ 7 AuBG (Anerkennungs- und Bewertungsgesetz), Angleichung verfahrensrechtlicher Bestimmungen für im Drittstaat erworbene Bildungsabschlüsse und Berufsqualifikationen - JUSLINE Österreich
§ 7 AuBG Angleichung verfahrensrechtlicher Bestimmungen für im Drittstaat erworbene Bildungsabschlüsse und Berufsqualifikationen
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.08.2026
(1)Absatz eins,Soweit in anderen Bundesgesetzen, die die Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse oder Berufsqualifikationen regeln, keine kürzere Frist für Verfahren zur Anerkennung vorgesehen ist, sind Anträge, abweichend von § 73 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991, innerhalb von vier Monaten ab Einlangen der vollständigen Unterlagen zu erledigen.Soweit in anderen Bundesgesetzen, die die Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse oder Berufsqualifikationen regeln, keine kürzere Frist für Verfahren zur Anerkennung vorgesehen ist, sind Anträge, abweichend von Paragraph 73, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, innerhalb von vier Monaten ab Einlangen der vollständigen Unterlagen zu erledigen.
(2)Absatz 2,Sofern in anderen Bundesgesetzen, die die Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse oder Berufsqualifikationen regeln, keine Regelungen über Ausgleichsmaßnahmen vorgesehen sind, sind Ausgleichsmaßnahmen gemäß § 3 Z 8 auch für im Drittstaat erworbene Bildungsabschlüsse und Berufsqualifikationen vorzuschreiben.Sofern in anderen Bundesgesetzen, die die Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse oder Berufsqualifikationen regeln, keine Regelungen über Ausgleichsmaßnahmen vorgesehen sind, sind Ausgleichsmaßnahmen gemäß Paragraph 3, Ziffer 8, auch für im Drittstaat erworbene Bildungsabschlüsse und Berufsqualifikationen vorzuschreiben.
In Kraft seit 12.07.2016 bis 31.12.9999
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