§ 3 AuBG Begriffsbestimmungen

AuBG - Anerkennungs- und Bewertungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.08.2026

Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet

  1. 1.Ziffer einsAnerkennung: die bescheidmäßige Feststellung, insbesondere im Sinne einer Nostrifikation, einer Nostrifizierung oder einer Gleichhaltung, nach der ein ausländischer Bildungsabschluss oder eine ausländische Berufsqualifikation mit den Rechtswirkungen eines inländischen Bildungsabschlusses oder einer inländischen Berufsqualifikation versehen wird;
  2. 2.Ziffer 2Bewertung: eine gutachterliche Feststellung über das Ausmaß der Entsprechung eines ausländischen Bildungsabschlusses oder einer ausländischen Berufsqualifikation mit einem inländischen Bildungsabschluss oder einer inländischen Berufsqualifikation;
  3. 3.Ziffer 3Qualifikationsniveau für Bewertungen: die in Österreich gemäß bundesgesetzlichen Regelungen, insbesondere des Österreichischen Nationalen Qualifikationsrahmens (NQR) geltende Zuordnung zu einer Ausbildungsstufe innerhalb des österreichischen Bildungssystems;
  4. 4.Ziffer 4reglementierter Beruf: eine berufliche Tätigkeit oder eine Gruppe beruflicher Tätigkeiten, bei der die Aufnahme oder Ausübung oder eine der Arten der Ausübung direkt oder indirekt durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften an den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen gebunden ist;
  5. 5.Ziffer 5ausländische Bildungsabschlüsse oder Berufsqualifikationen: die formalen Qualifikationen, die durch einen (Aus-)Bildungsnachweis, einen Befähigungsnachweis und gegebenenfalls ergänzend durch Berufserfahrung nachgewiesen werden, die in einem Staat des Europäischen Wirtschafsraums, der Schweiz oder einem Drittstaat erworben wurden;
  6. 6.Ziffer 6zuständige Behörde: die Behörde, die aufgrund dieses Bundesgesetzes oder aufgrund von Bundesgesetzen für die Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse oder Berufsqualifikationen oder für Verfahren zur Berufsberechtigung zuständig ist;
  7. 7.Ziffer 7zuständige Stelle: die Stelle, die aufgrund dieses Bundesgesetzes oder aufgrund von Bundesgesetzen für die Bewertung ausländischer Bildungsabschlüsse oder Berufsqualifikationen zuständig ist;
  8. 8.Ziffer 8Ausgleichsmaßnahmen: ein höchstens dreijähriger Anpassungslehrgang gemäß Art. 3 lit. g oder eine Eignungsprüfung gemäß Art. 3 lit. h Berufsanerkennungsrichtlinie;Ausgleichsmaßnahmen: ein höchstens dreijähriger Anpassungslehrgang gemäß Artikel 3, Litera g, oder eine Eignungsprüfung gemäß Artikel 3, Litera h, Berufsanerkennungsrichtlinie;
  9. 9.Ziffer 9Drittstaatsangehörige oder Drittstaatsangehöriger: eine Fremde oder ein Fremder, die oder der nicht Staatsangehörige oder Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Schweizer Bürgerin oder Bürger ist;
  10. 10.Ziffer 10im Drittstaat erworbene Bildungsabschlüsse und Berufsqualifikationen: Bildungsabschlüsse und Berufsqualifikationen, die nicht im EWR oder in der Schweiz erworben wurden;
  11. 11.Ziffer 11Absichtserklärung: eine formlose Erklärung, mit der bestätigt wird, über ein Aufenthaltsrecht in Österreich, das die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht ausschließt, zu verfügen oder ein solches erwerben zu wollen.
In Kraft seit 12.07.2016 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 3 AuBG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 3 AuBG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 3 AuBG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 3 AuBG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 3 AuBG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 2 AuBG
§ 4 AuBG