Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.08.2026
(1)Absatz eins,Die Antragstellerin oder der Antragsteller ist verpflichtet, alle notwendigen Unterlagen vorzulegen sowie alle dazu erforderlichen Auskünfte zu erteilen und am Verfahren aktiv mitzuwirken.
(2)Absatz 2,Kommt die Antragstellerin oder der Antragsteller dieser Mitwirkungspflicht nicht nach und wird hierdurch die Klärung des Sachverhalts erheblich erschwert, kann die zuständige Behörde den Antrag ohne weitere Ermittlungen erledigen.
In Kraft seit 12.07.2016 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 9 AuBG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 9 AuBG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 9 AuBG