§ 6 OTA-AV Lehr- und Fachkräfte

OTA-Ausbildungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.03.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Der Rechtsträger der Ausbildungseinrichtung hat für die OTA-Ausbildung geeignete
    1. 1.Ziffer einsLehrkräfte für die theoretische Ausbildung und
    2. 2.Ziffer 2Fachkräfte für die praktische Ausbildung
heranzuziehen.
  1. (2)Absatz 2,Als Lehrkräfte der theoretischen Ausbildung sind folgende Personen heranzuziehen:
    1. 1.Ziffer einsÄrzte/-innen,
    2. 2.Ziffer 2diplomierte Gesundheits- und Krankenpfleger/innen mit der Sonderausbildung in der Pflege im Operationsbereich,
    3. 3.Ziffer 3Lehrer/innen für Gesundheits- und Krankenpflege,
    4. 4.Ziffer 4Angehörige der Operationstechnischen Assistenz,
    5. 5.Ziffer 5Juristen/-innen für rechtliche Ausbildungsinhalte sowie
    6. 6.Ziffer 6sonstige fachkompetente Personen, die über eine fachspezifische Ausbildung verfügen.
  2. (3)Absatz 3,Lehrkräfte gemäß Abs. 2 haben für den jeweiligen Ausbildungsinhalt fachlich und didaktisch qualifiziert zu sein und über eine entsprechende Berufserfahrung zu verfügen.Lehrkräfte gemäß Absatz 2, haben für den jeweiligen Ausbildungsinhalt fachlich und didaktisch qualifiziert zu sein und über eine entsprechende Berufserfahrung zu verfügen.
  3. (4)Absatz 4,Als Fachkräfte für die praktische Ausbildung sind Personen gemäß Abs. 2 Z 1 bis 4 und 6 heranzuziehen, die fachlich und didaktisch für die praktische Anleitung qualifiziert sind und über eine entsprechende Berufserfahrung verfügen. Fachkräften obliegt die fachliche Betreuung und Anleitung der Auszubildenden im Rahmen der praktischen Ausbildung.Als Fachkräfte für die praktische Ausbildung sind Personen gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 4 und 6 heranzuziehen, die fachlich und didaktisch für die praktische Anleitung qualifiziert sind und über eine entsprechende Berufserfahrung verfügen. Fachkräften obliegt die fachliche Betreuung und Anleitung der Auszubildenden im Rahmen der praktischen Ausbildung.
  4. (5)Absatz 5,Sofern dies dem Theorie-Praxis-Transfer dienlich ist, können themenbezogen
    1. 1.Ziffer einszur Unterstützung der Lehrkräfte im Rahmen der theoretischen Ausbildung Fachkräfte und
    2. 2.Ziffer 2zur Unterstützung der Fachkräfte im Rahmen der praktischen Ausbildung Lehrkräfte
    herangezogen werden.

Stand vor dem 15.03.2024

In Kraft vom 01.07.2022 bis 15.03.2024
  1. (1)Absatz eins,Der Rechtsträger der Ausbildungseinrichtung hat für die OTA-Ausbildung geeignete
    1. 1.Ziffer einsLehrkräfte für die theoretische Ausbildung und
    2. 2.Ziffer 2Fachkräfte für die praktische Ausbildung
heranzuziehen.
  1. (2)Absatz 2,Als Lehrkräfte der theoretischen Ausbildung sind folgende Personen heranzuziehen:
    1. 1.Ziffer einsÄrzte/-innen,
    2. 2.Ziffer 2diplomierte Gesundheits- und Krankenpfleger/innen mit der Sonderausbildung in der Pflege im Operationsbereich,
    3. 3.Ziffer 3Lehrer/innen für Gesundheits- und Krankenpflege,
    4. 4.Ziffer 4Angehörige der Operationstechnischen Assistenz,
    5. 5.Ziffer 5Juristen/-innen für rechtliche Ausbildungsinhalte sowie
    6. 6.Ziffer 6sonstige fachkompetente Personen, die über eine fachspezifische Ausbildung verfügen.
  2. (3)Absatz 3,Lehrkräfte gemäß Abs. 2 haben für den jeweiligen Ausbildungsinhalt fachlich und didaktisch qualifiziert zu sein und über eine entsprechende Berufserfahrung zu verfügen.Lehrkräfte gemäß Absatz 2, haben für den jeweiligen Ausbildungsinhalt fachlich und didaktisch qualifiziert zu sein und über eine entsprechende Berufserfahrung zu verfügen.
  3. (4)Absatz 4,Als Fachkräfte für die praktische Ausbildung sind Personen gemäß Abs. 2 Z 1 bis 4 und 6 heranzuziehen, die fachlich und didaktisch für die praktische Anleitung qualifiziert sind und über eine entsprechende Berufserfahrung verfügen. Fachkräften obliegt die fachliche Betreuung und Anleitung der Auszubildenden im Rahmen der praktischen Ausbildung.Als Fachkräfte für die praktische Ausbildung sind Personen gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 4 und 6 heranzuziehen, die fachlich und didaktisch für die praktische Anleitung qualifiziert sind und über eine entsprechende Berufserfahrung verfügen. Fachkräften obliegt die fachliche Betreuung und Anleitung der Auszubildenden im Rahmen der praktischen Ausbildung.
  4. (5)Absatz 5,Sofern dies dem Theorie-Praxis-Transfer dienlich ist, können themenbezogen
    1. 1.Ziffer einszur Unterstützung der Lehrkräfte im Rahmen der theoretischen Ausbildung Fachkräfte und
    2. 2.Ziffer 2zur Unterstützung der Fachkräfte im Rahmen der praktischen Ausbildung Lehrkräfte
    herangezogen werden.

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