§ 50 B-SprLV Umsetzungshinweis

Bergbau-Sprengmittellagerungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.06.2022 bis 31.12.9999

Durch § 9a wird Art. 15 der Richtlinie 2014/28/EU zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung auf dem Markt und die Kontrolle von Explosivstoffen für zivile Zwecke, ABl. Nr. L 96 vom 29.03.2014 S. 1, für den Bereich des Mineralrohstoffrechts umgesetzt. Durch Paragraph 9 a, wird Artikel 15, der Richtlinie 2014/28/EU zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung auf dem Markt und die Kontrolle von Explosivstoffen für zivile Zwecke, Amtsblatt Nummer L 96 vom 29.03.2014 Seite 1, für den Bereich des Mineralrohstoffrechts umgesetzt.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.06.2022 bis 31.12.9999

Durch § 9a wird Art. 15 der Richtlinie 2014/28/EU zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung auf dem Markt und die Kontrolle von Explosivstoffen für zivile Zwecke, ABl. Nr. L 96 vom 29.03.2014 S. 1, für den Bereich des Mineralrohstoffrechts umgesetzt. Durch Paragraph 9 a, wird Artikel 15, der Richtlinie 2014/28/EU zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung auf dem Markt und die Kontrolle von Explosivstoffen für zivile Zwecke, Amtsblatt Nummer L 96 vom 29.03.2014 Seite 1, für den Bereich des Mineralrohstoffrechts umgesetzt.

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