§ 9a B-SprLV Kennzeichnung und Rückverfolgung

B-SprLV - Bergbau-Sprengmittellagerungsverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026

Für die Kennzeichnung und Rückverfolgung von gelagerten Sprengmitteln gelten die §§ 11 und 12 SprG sowie die Sprengmittelkennzeichnungsverordnung, BGBl. II Nr. 86/2013, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 431/2015, sinngemäß. Dies gilt nicht für Pulverzündschnüre (Sicherheitsanzündschnüre) und sonstige Anzündschnüre, die Zündmittel (§ 4 Z 3) sind. Für die Kennzeichnung und Rückverfolgung von gelagerten Sprengmitteln gelten die Paragraphen 11 und 12 SprG sowie die Sprengmittelkennzeichnungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 86 aus 2013,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 431 aus 2015,, sinngemäß. Dies gilt nicht für Pulverzündschnüre (Sicherheitsanzündschnüre) und sonstige Anzündschnüre, die Zündmittel (Paragraph 4, Ziffer 3,) sind.

In Kraft seit 02.06.2022 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 9a B-SprLV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 9a B-SprLV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 9a B-SprLV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 9a B-SprLV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 9a B-SprLV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 9 B-SprLV
§ 10 B-SprLV