§ 18 B-SprLV Lüftung

B-SprLV - Bergbau-Sprengmittellagerungsverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Das Lager muss eine Lüftung haben. Sofern die natürliche Lüftung nicht ausreicht, ist für eine ausreichende mechanische Belüftung zu sorgen. Die Lüftung ist ausreichend, wenn auftretende Gase oder Dämpfe sich nicht in gefahrdrohender Menge ansammeln können und Kondenswasser möglichst vermieden wird.
  2. (2)Absatz 2,Werden maximal 1 000 kg Sprengmittel gelagert, kann von der Einrichtung einer Lüftung abgesehen werden, wenn durch das Öffnen der Lagertüre eine ausreichende Lüftung gegeben ist.
  3. (3)Absatz 3,Lüftungsöffnungen sind so auszuführen, dass von außen möglichst keine festen oder flüssigen Sachen eingebracht werden oder eindringen können.
In Kraft seit 29.12.2011 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 18 B-SprLV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 18 B-SprLV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 18 B-SprLV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 18 B-SprLV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 18 B-SprLV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 17 B-SprLV
§ 19 B-SprLV