Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
Allgemeines
(1)Absatz eins,Unterirdische Lager müssen zumindest aus
1.Ziffer einseinem Zugangsstollen,
2.Ziffer 2einer Lagerkammer und
3.Ziffer 3einer Manipulationskammer
bestehen.
(2)Absatz 2,Zugangsstollen, Lagerkammer(n) und Manipulationskammer(n) haben unter Berücksichtigung der Transport- und Lagerbedingungen ausreichend dimensioniert und sicher befahrbar zu sein.
In Kraft seit 29.12.2011 bis 31.12.9999
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