Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Der Zugangsbereich sowie die Zugänge zum Lager müssen zweckentsprechend breit und bei jeder Witterung sicher benutzbar sein.
(2)Absatz 2,Vor dem Zugang zum Lager ist eine Einrichtung (wie ein Schutzwall) vorzusehen, die
1.Ziffer einsPersonen und Objekte abdeckt und
2.Ziffer 2den Druckstoß in eine Richtung ableitet, in der sich keine Personen und Objekte befinden.
Die Scheitelhöhe dieser Einrichtung muss die Höhe des Zugangs um mindestens einen Meter überragen. Diese Einrichtung ist nicht erforderlich bei nicht betretbaren Lagern oder wenn durch die Geländeform oder -bewachsung ein gleichwertiger Schutz gegeben ist.
In Kraft seit 29.12.2011 bis 31.12.9999
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