Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Das Lager muss so errichtet werden, dass die in der Anlage 2 genannten Sicherheitsabstände eingehalten werden. Diese Sicherheitsabstände sind im angemessenen Ausmaß zu erweitern, wenn die örtlichen Verhältnisse, wie abschüssiges Gelände, es erfordern.
(2)Absatz 2,Die in der Anlage 2 genannten Sicherheitsabstände kann die Behörde auf Antrag der/des Bergbauberechtigten mit Bescheid im angemessenen Ausmaß verringern. Zu berücksichtigen sind dabei
3.Ziffer 3künstliche Schutzmöglichkeiten (wie Wälle, Geländeeinschnitte) und
4.Ziffer 4andere Maßnahmen, die die Erreichung des im § 5 Abs. 1 angeführten Grundsatzes in gleicher Weise gewährleisten.andere Maßnahmen, die die Erreichung des im Paragraph 5, Absatz eins, angeführten Grundsatzes in gleicher Weise gewährleisten.
(3)Absatz 3,Einem Ansuchen um Ausnahmebewilligung nach Abs. 2 sind alle Beschreibungen und Behelfe, die für die Beurteilung der begehrten Ausnahme maßgeblich sind (wie Beschreibung des Lagers, Übersichtsplan in einem geeigneten Maßstab, in dem alle Bauwerke im Sicherheitsabstand gemäß Anlage 2 um das Lager eingezeichnet sind, und Detailpläne des Lagers), anzuschließen.Einem Ansuchen um Ausnahmebewilligung nach Absatz 2, sind alle Beschreibungen und Behelfe, die für die Beurteilung der begehrten Ausnahme maßgeblich sind (wie Beschreibung des Lagers, Übersichtsplan in einem geeigneten Maßstab, in dem alle Bauwerke im Sicherheitsabstand gemäß Anlage 2 um das Lager eingezeichnet sind, und Detailpläne des Lagers), anzuschließen.
In Kraft seit 29.12.2011 bis 31.12.9999
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