Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Der Zugang zum Lager muss mit einer Tür verschlossen sein. Für diese Tür gilt § 17.Der Zugang zum Lager muss mit einer Tür verschlossen sein. Für diese Tür gilt Paragraph 17,
(2)Absatz 2,Jede Lagerkammer und jede Manipulationskammer ist vom Zugangsstollen durch eine versperrbare Tür abzuschließen.
In Kraft seit 29.12.2011 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 34 B-SprLV
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 34 B-SprLV selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 34 B-SprLV