Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Im Bereich vor dem Zugangsstollen ist auf das Betretungsverbot für Unbefugte und auf die in § 8 Abs. 1 und 2 genannten Verbote hinzuweisen.Im Bereich vor dem Zugangsstollen ist auf das Betretungsverbot für Unbefugte und auf die in Paragraph 8, Absatz eins und 2 genannten Verbote hinzuweisen.
(2)Absatz 2,An den Zugangstüren zu den Lagerkammern sind Tafeln mit folgenden Hinweisen anzubringen:
1.Ziffer einsHöchstbelagsmenge und
2.Ziffer 2Lagerklasse(n) gemäß Anlage 1.
In Kraft seit 29.12.2011 bis 31.12.9999
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