§ 36 B-SprLV Inneneinrichtung

B-SprLV - Bergbau-Sprengmittellagerungsverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
  1. (1)Absatz eins,In jeder Lagerkammer müssen für eine geordnete Lagerführung vorhanden sein:
    1. 1.Ziffer einsEinrichtungen wie Regale, Regalfächer, Lagerroste oder Paletten sowie
    2. 2.Ziffer 2ein geeignetes Thermometer.
  2. (2)Absatz 2,In jeder Manipulationskammer muss mindestens ein Tisch für Manipulationsarbeiten vorhanden sein.
  3. (3)Absatz 3,Im Übrigen gilt § 16 Abs. 2, 3 und 5.Im Übrigen gilt Paragraph 16, Absatz 2, 3 und 5,
In Kraft seit 29.12.2011 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 36 B-SprLV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 36 B-SprLV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 36 B-SprLV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 36 B-SprLV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 36 B-SprLV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 35 B-SprLV
§ 37 B-SprLV