Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,In jeder Lagerkammer müssen für eine geordnete Lagerführung vorhanden sein:
1.Ziffer einsEinrichtungen wie Regale, Regalfächer, Lagerroste oder Paletten sowie
2.Ziffer 2ein geeignetes Thermometer.
(2)Absatz 2,In jeder Manipulationskammer muss mindestens ein Tisch für Manipulationsarbeiten vorhanden sein.
(3)Absatz 3,Im Übrigen gilt § 16 Abs. 2, 3 und 5.Im Übrigen gilt Paragraph 16, Absatz 2, 3 und 5,
In Kraft seit 29.12.2011 bis 31.12.9999
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