Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
Die Böden von Lagerräumen oder Lagerkammern sowie von Manipulationsräumen oder Manipulationskammern müssen antistatisch sein und eine leicht zu reinigende Oberfläche besitzen. Diese darf keine Fugen, Vertiefungen und dergleichen aufweisen.
In Kraft seit 29.12.2011 bis 31.12.9999
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