Anl. 1 B-SprLV Sprengmittel, die massenexplosionsfähig sind. (Eine Massenexplosion ist eine Explosion, die nahezu die gesamte Lagermenge praktisch gleichzeitig erfasst.)

B-SprLV - Bergbau-Sprengmittellagerungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
Lagerklasse 1.2

Sprengmittel, die die Gefahr der Bildung von Splittern, Spreng- und Wurfstücken aufweisen, aber nicht massenexplosionsfähig sind.

Lagerklasse 1.3

Sprengmittel, die eine Feuergefahr besitzen und die entweder eine geringe Gefahr durch Luftdruck oder eine geringe Gefahr durch Splitter, Spreng- und Wurfstücke oder durch beides aufweisen, aber nicht massenexplosionsfähig sind,

  1. a)Litera abei deren Verbrennung beträchtliche Strahlungswärme entsteht oder
  2. b)Litera bdie nacheinander so abbrennen, dass eine geringe Luftdruckwirkung oder Splitter-, Sprengstück-, Wurfstückwirkung oder beide Wirkungen entstehen.
Lagerklasse 1.4

Sprengmittel, die im Falle der Entzündung oder Zündung nur eine geringe Explosionsgefahr darstellen. Die Auswirkungen bleiben im Wesentlichen auf die Verpackung beschränkt. Ein von außen einwirkendes Feuer darf keine praktisch gleichzeitige Explosion des nahezu gesamten Inhalts der Verpackung nach sich ziehen.

Lagerklasse 1.5

Sehr unempfindliche massenexplosive Sprengmittel, die so unempfindlich sind, dass die Wahrscheinlichkeit einer Zündung oder des Übergangs eines Brandes zur Detonation unter normalen Umständen sehr gering ist.

Lagerklasse 1.6

Extrem unempfindliche Sprengmittel, die nicht massenexplosiv sind und nur unempfindliche detonierende Stoffe enthalten und eine zu vernachlässigende Wahrscheinlichkeit einer unbeabsichtigten Zündung oder Fortpflanzung aufweisen.

In Kraft seit 29.12.2011 bis 31.12.9999
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