Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
Höchstbelagsmengen
In einem Lager darf höchstens die folgende Menge an Schwarzpulver (Nettoexplosivstoffmasse) gelagert werden:
1.Ziffer einsin einem oberirdischen nicht betretbaren Lager maximal 150 kg,
2.Ziffer 2in einem oberirdischen betretbaren Lager maximal 1 000 kg,
3.Ziffer 3in einem unterirdischen Lager unter 10 000 kg.
In Kraft seit 29.12.2011 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 45 B-SprLV
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 45 B-SprLV selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 45 B-SprLV