§ 43 B-SprLV Verminderte Anforderungen für die Lagerung von geringen Mengen

B-SprLV - Bergbau-Sprengmittellagerungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Lagerung von geringen Mengen oberirdisch
  1. (1)Absatz eins,In jeder Betriebsstätte (§ 1 Z 26 MinroG) dürfen Sprengstoffe und Zündmittel in der Originalverpackung oder in festen, dichten Behältern (Schießkisten oder Sicherheitsschränken) bis zu einer Menge von 26 kg auch in einem Raum gelagert werden, der folgende Voraussetzungen erfüllt:In jeder Betriebsstätte (Paragraph eins, Ziffer 26, MinroG) dürfen Sprengstoffe und Zündmittel in der Originalverpackung oder in festen, dichten Behältern (Schießkisten oder Sicherheitsschränken) bis zu einer Menge von 26 kg auch in einem Raum gelagert werden, der folgende Voraussetzungen erfüllt:
    1. 1.Ziffer einsDer Raum hat ebenerdig und versperrbar zu sein.
    2. 2.Ziffer 2Die Wände und Decke dieses Raumes müssen zumindest brandhemmend ausgeführt sein.
    3. 3.Ziffer 3Die Türe zu diesem Raum hat aus nicht brennbarem Material zu bestehen.
    4. 4.Ziffer 4Fenster oder sonstige Öffnungen müssen einen Einbruchschutz (wie Gitter) aufweisen.
    5. 5.Ziffer 5Neben oder unmittelbar über oder unter dem Raum dürfen sich keine Wohnräume und sonstigen Räume zum Aufenthalt von Personen befinden.
    6. 6.Ziffer 6In oder vor dem Raum ist eine geeignete Löschhilfe bereit zu halten.
  2. (2)Absatz 2,In diesem Raum darf weder geraucht noch offenes Licht oder Feuer verwendet werden und dürfen keine Arbeiten, bei denen die Gefahr von Funkenflug besteht, durchgeführt werden. Geräte, die eine unbeabsichtigte Umsetzung auslösen können, dürfen nicht mitgeführt werden. Manipulationsarbeiten an den Sprengmitteln dürfen nicht vorgenommen werden.
  3. (3)Absatz 3,Im Übrigen gilt § 16 Abs. 1 bis 3 und 5.Im Übrigen gilt Paragraph 16, Absatz eins bis 3 und 5,
In Kraft seit 29.12.2011 bis 31.12.9999
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