Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Der Mindestabstand zwischen den Lagerkammern untereinander und zur Manipulationskammer hat den 0,8-fachen Abstand D (§ 29) zu betragen.Der Mindestabstand zwischen den Lagerkammern untereinander und zur Manipulationskammer hat den 0,8-fachen Abstand D (Paragraph 29,) zu betragen.
(2)Absatz 2,Die Lagerkammern dürfen nur über den Zugangsstollen betretbar sein.
In Kraft seit 29.12.2011 bis 31.12.9999
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