Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Die Lagerräume haben ausschließlich zur Aufbewahrung der Sprengmittel zu dienen. In diesen Räumen sind das Öffnen von Verpackungen und das Hantieren mit deren Inhalten verboten.
(2)Absatz 2,Der Manipulationsraum darf nur für das Öffnen von Verpackungen und das Hantieren mit deren Inhalten sowie für die Aufbewahrung des für Lagerung und Umschlag erforderlichen Werkzeuges und Gerätes sowie des Zubehörs für Sprengarbeiten im unbedingt erforderlichen Ausmaß verwendet werden. Die Aufbewahrung anderer Gegenstände im Manipulationsraum ist unzulässig.
In Kraft seit 29.12.2011 bis 31.12.9999
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