Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Besteht bei einem Lager eine Verbindung mit zu schützenden Bereichen unter Tage (wie dem Grubengebäude) oder ist die Errichtung eines Schutzwalles zum Schutz der in § 1 genannten Schutzgüter nicht ausreichend, ist zur Minimierung des Explosionsdruckstoßes ein Explosionsverschluss vorzusehen.Besteht bei einem Lager eine Verbindung mit zu schützenden Bereichen unter Tage (wie dem Grubengebäude) oder ist die Errichtung eines Schutzwalles zum Schutz der in Paragraph eins, genannten Schutzgüter nicht ausreichend, ist zur Minimierung des Explosionsdruckstoßes ein Explosionsverschluss vorzusehen.
(2)Absatz 2,Die Länge AE in Meter des Zugangsstollens von der Lagerkammer zum Explosionsverschluss wird in Abhängigkeit von der Anzahl der Brechungen aus der Formel AE=16,8/3n x L0,5 errechnet. In dieser Formel bedeutet L die maximale Lagermenge pro Lagerkammer in Kilogramm, n die Anzahl der rechtwinkeligen Brechungen der offenen Verbindung zwischen Lagerkammer und Explosionsverschluss. Die Länge AE kann durch andere die Druckstoßwelle minderende Einrichtungen (wie Expansionskammern) reduziert werden.
(3)Absatz 3,Die Dimensionierung von Explosionsverschlüssen ist so auszuführen, dass diese dem nach der Formel p=65L/v errechneten Explosionsdruck zuverlässig widerstehen. In dieser Formel bedeutet L die maximale Lagermenge pro Lagerkammer in Kilogramm, v den Inhalt des durch den Explosionsverschluss abgesperrten Raumes in Litern und p den Explosionsdruck in Kilonewton pro Quadratzentimeter.
(4)Absatz 4,Die Türen (Deckel, Klappen) von Explosionsverschlüssen sind mit Vorrichtungen zu versehen, die ein Wiederaufreißen durch den auf den Explosionsstoß folgenden Rückschlag verhindern.
In Kraft seit 29.12.2011 bis 31.12.9999
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