Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
Ziele
Ziele dieser Verordnung sind
1.Ziffer einsder Schutz des Lebens und der Gesundheit von Personen,
2.Ziffer 2der Schutz von fremden, der/dem Bergbauberechtigten nicht zur Benützung überlassenen Sachen,
3.Ziffer 3der Schutz der Umwelt,
4.Ziffer 4der Schutz von Lagerstätten und
5.Ziffer 5der Schutz der Oberfläche sowie die Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung der Bergbautätigkeit.
In Kraft seit 29.12.2011 bis 31.12.9999
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