§ 3 B-SprLV Persönlicher Geltungsbereich

B-SprLV - Bergbau-Sprengmittellagerungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026

§ 8 ist von jeder Person einzuhalten. Im Übrigen richten sich die Bestimmungen dieser Verordnung sowohl an Bergbauberechtigte als auch an Fremdunternehmerinnen/Fremdunternehmer im Sinne des § 1 Z 21 MinroG. Paragraph 8, ist von jeder Person einzuhalten. Im Übrigen richten sich die Bestimmungen dieser Verordnung sowohl an Bergbauberechtigte als auch an Fremdunternehmerinnen/Fremdunternehmer im Sinne des Paragraph eins, Ziffer 21, MinroG.

In Kraft seit 29.12.2011 bis 31.12.9999
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