§ 5 B-SprLV Grundsätze

B-SprLV - Bergbau-Sprengmittellagerungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Sprengmittel sind so zu lagern, dass sie ausreichend geschützt sind gegen
    1. 1.Ziffer einsunberechtigten Zugriff,
    2. 2.Ziffer 2Einflüsse, die eine unbeabsichtigte Umsetzung verursachen können, und
    3. 3.Ziffer 3Einflüsse, die die Gebrauchsfähigkeit beeinträchtigen können.
  2. (2)Absatz 2,Werden Sprengmittel unterirdisch gelagert, so muss auch ein ausreichender Schutz vor
    1. 1.Ziffer einsgebirgsmechanischen Einflüssen (wie Verbruch oder gefahrbringenden Gebirgsbewegungen),
    2. 2.Ziffer 2zusitzendem Wasser und
    3. 3.Ziffer 3Grubengas
    gewährleistet sein.
  3. (3)Absatz 3,Als Lager dürfen nicht verwendet werden:
    1. 1.Ziffer einsWohnräume und sonstige Räume zum Aufenthalt von Personen,
    2. 2.Ziffer 2Sanitär- und Sozialräume,
    3. 3.Ziffer 3der Bereich von Ausgängen oder Fluchtwegen von Gebäuden,
    4. 4.Ziffer 4Stiegenhäuser und der Bereich unter Stiegen,
    5. 5.Ziffer 5Räume oder Bereiche, die der Aufbewahrung anderer gefährlicher Stoffe und Zubereitungen, dienen, die in den Geltungsbereich des Chemikaliengesetzes 1996, BGBl. I Nr. 53/1997, in der jeweils geltenden Fassung, oder der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, ABl. Nr. L 353 vom 31.12.2008 S. 1, fallen, und die gemäß diesen Vorschriften als gefährlich eingestuft oder einer Gefahrenkategorie zugeordnet sind,Räume oder Bereiche, die der Aufbewahrung anderer gefährlicher Stoffe und Zubereitungen, dienen, die in den Geltungsbereich des Chemikaliengesetzes 1996, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 1997,, in der jeweils geltenden Fassung, oder der Verordnung (EG) Nr. 1272 aus 2008, über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907 aus 2006,, Amtsblatt Nummer L 353 vom 31.12.2008 Seite 1, fallen, und die gemäß diesen Vorschriften als gefährlich eingestuft oder einer Gefahrenkategorie zugeordnet sind,
    6. 6.Ziffer 6brandgefährdete Räume wie Heizräume, Triebwerksräume, Technikräume, Lüftungs- und Klimazentralen oder Garagen sowie
    7. 7.Ziffer 7Verkehrswege, Durchgänge, Ausfahrten und Rampen, soweit diese in Räumen gelegen sind.
In Kraft seit 29.12.2011 bis 31.12.9999
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