Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Sprengstoffe und Zündmittel dürfen nicht zusammen gelagert werden
1.Ziffer einsin einem Lagerraum eines oberirdischen Lagers oder
2.Ziffer 2in einer Lagerkammer oder Nische eines unterirdischen Lagers oder
3.Ziffer 3in einem nicht betretbaren oberirdischen Lager.
(2)Absatz 2,Schwarzpulver ist getrennt von anderen Sprengmitteln (in einem eigenen Lagerraum oder einer eigenen Lagerkammer) zu lagern.
(3)Absatz 3,Sprengmittel sind getrennt von anderen Stoffen und Zubereitungen zu lagern, die als gefährlich im Sinne des § 3 Abs. 1 des Chemikaliengesetzes 1996 in der jeweils geltenden Fassung einzustufen sind oder die einer Gefahrenkategorie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 zugeordnet sind.Sprengmittel sind getrennt von anderen Stoffen und Zubereitungen zu lagern, die als gefährlich im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, des Chemikaliengesetzes 1996 in der jeweils geltenden Fassung einzustufen sind oder die einer Gefahrenkategorie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272 aus 2008, zugeordnet sind.
In Kraft seit 29.12.2011 bis 31.12.9999
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