Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.09.2026
Sofern das Lager betretbar ist, darf der Boden keine Unebenheiten aufweisen. Bodenoberflächen müssen aus nicht brennbaren Materialien bestehen. Er muss sicher befestigt, ausreichend tragfähig und, soweit erforderlich, elektrostatisch leitfähig sein.
In Kraft seit 29.12.2011 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 14 B-SprLV
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 14 B-SprLV selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 14 B-SprLV