§ 7 OTA-AV Ausbildungsverantwortliche/r

OTA-Ausbildungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2022 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Wird die OTA-Ausbildung ab dem 2. Ausbildungsjahr als duale OTA-Ausbildung (§ 4) durchgeführt, hat der/die Dienstgeber/in eine/nWird die OTA-Ausbildung ab dem 2. Ausbildungsjahr als duale OTA-Ausbildung (Paragraph 4,) durchgeführt, hat der/die Dienstgeber/in eine/n
    1. 1. Ziffer einsdiplomierte/n Gesundheits- und Krankenpfleger/in mit Sonderausbildung in der Pflege im Operationsbereich oder
    2. 2.Ziffer 2Angehörige/n der Operationstechnischen Assistenz
    als Ausbildungsverantwortliche/n für die praktische Ausbildung zu bestimmen. Der/Die Ausbildungsverantwortliche hat fachlich und didaktisch für die praktische Anleitung qualifiziert zu sein und hat über Kenntnisse des OTA-Berufsfeldes sowie über eine entsprechende Berufserfahrung zu verfügen.
  2. (2)Absatz 2,Die Teilung der Ausbildungsverantwortung auf zwei Personen ist zulässig.
  3. (3)Absatz 3,Der/Die Ausbildungsverantwortliche hat den Kompetenzerwerb am Dienstort sicherzustellen und die Aufsicht über die Auszubildenden wahrzunehmen. Insbesondere sind damit folgende Aufgaben verbunden:
    1. 1.Ziffer einsPlanung, Organisation, Koordination und Kontrolle der gesamten praktischen OTA-Ausbildung am Dienstort einschließlich Beurteilung;
    2. 2.Ziffer 2organisatorische und zeitliche Einteilung der Praktika sowie Rückkoppelung mit der Leitung der OTA-Ausbildung hinsichtlich Gewährleistung des Theorie-Praxis-Transfers;
    3. 3.Ziffer 3Qualitätssicherung der OTA-Ausbildung einschließlich Kontrolle und Sicherung der im Rahmen der praktischen Ausbildung zu erwerbenden Kompetenzen im Sinne des Qualifikationsprofils sowie diesbezügliche Rückkoppelung mit der Leitung der OTA-Ausbildung.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2022 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Wird die OTA-Ausbildung ab dem 2. Ausbildungsjahr als duale OTA-Ausbildung (§ 4) durchgeführt, hat der/die Dienstgeber/in eine/nWird die OTA-Ausbildung ab dem 2. Ausbildungsjahr als duale OTA-Ausbildung (Paragraph 4,) durchgeführt, hat der/die Dienstgeber/in eine/n
    1. 1. Ziffer einsdiplomierte/n Gesundheits- und Krankenpfleger/in mit Sonderausbildung in der Pflege im Operationsbereich oder
    2. 2.Ziffer 2Angehörige/n der Operationstechnischen Assistenz
    als Ausbildungsverantwortliche/n für die praktische Ausbildung zu bestimmen. Der/Die Ausbildungsverantwortliche hat fachlich und didaktisch für die praktische Anleitung qualifiziert zu sein und hat über Kenntnisse des OTA-Berufsfeldes sowie über eine entsprechende Berufserfahrung zu verfügen.
  2. (2)Absatz 2,Die Teilung der Ausbildungsverantwortung auf zwei Personen ist zulässig.
  3. (3)Absatz 3,Der/Die Ausbildungsverantwortliche hat den Kompetenzerwerb am Dienstort sicherzustellen und die Aufsicht über die Auszubildenden wahrzunehmen. Insbesondere sind damit folgende Aufgaben verbunden:
    1. 1.Ziffer einsPlanung, Organisation, Koordination und Kontrolle der gesamten praktischen OTA-Ausbildung am Dienstort einschließlich Beurteilung;
    2. 2.Ziffer 2organisatorische und zeitliche Einteilung der Praktika sowie Rückkoppelung mit der Leitung der OTA-Ausbildung hinsichtlich Gewährleistung des Theorie-Praxis-Transfers;
    3. 3.Ziffer 3Qualitätssicherung der OTA-Ausbildung einschließlich Kontrolle und Sicherung der im Rahmen der praktischen Ausbildung zu erwerbenden Kompetenzen im Sinne des Qualifikationsprofils sowie diesbezügliche Rückkoppelung mit der Leitung der OTA-Ausbildung.

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