§ 31 B-SprLV Lager- und Manipulationskammer

Bergbau-Sprengmittellagerungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.12.2011 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Der Mindestabstand zwischen den Lagerkammern untereinander und zur Manipulationskammer hat den 0,8-fachen Abstand D (§ 29) zu betragen.Der Mindestabstand zwischen den Lagerkammern untereinander und zur Manipulationskammer hat den 0,8-fachen Abstand D (Paragraph 29,) zu betragen.
  2. (2)Absatz 2,Die Lagerkammern dürfen nur über den Zugangsstollen betretbar sein.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.12.2011 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Der Mindestabstand zwischen den Lagerkammern untereinander und zur Manipulationskammer hat den 0,8-fachen Abstand D (§ 29) zu betragen.Der Mindestabstand zwischen den Lagerkammern untereinander und zur Manipulationskammer hat den 0,8-fachen Abstand D (Paragraph 29,) zu betragen.
  2. (2)Absatz 2,Die Lagerkammern dürfen nur über den Zugangsstollen betretbar sein.

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