§ 17 InfoSiV Kontrolle

Informationssicherheitsverordnung

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.06.2018 bis 31.12.9999

Das System der Informationssicherheit ist durch den jeweiligen Informationssicherheitsbeauftragten einmal jährlich nachweislich zu überprüfen oder überprüfen zu lassen. Dabei ist insbesondere die Vollständigkeit der Aufzeichnungen, die Sicherheit der Behältnisse, das Schlüsselsystem und die Sicherungsmaßnahmen von EDVKommunikations-Systemen und Informationssystemen einer Überprüfung zu unterziehen. Liegen Informationen der Klassifizierungsstufe GEHEIM oder STRENG GEHEIM vor, so ist eine vollständige Überprüfung der Vorgänge des abgelaufenen Jahres vorzunehmen.

Stand vor dem 14.03.2012

In Kraft vom 29.11.2003 bis 14.03.2012

Das System der Informationssicherheit ist durch den jeweiligen Informationssicherheitsbeauftragten einmal jährlich nachweislich zu überprüfen oder überprüfen zu lassen. Dabei ist insbesondere die Vollständigkeit der Aufzeichnungen, die Sicherheit der Behältnisse, das Schlüsselsystem und die Sicherungsmaßnahmen von EDVKommunikations-Systemen und Informationssystemen einer Überprüfung zu unterziehen. Liegen Informationen der Klassifizierungsstufe GEHEIM oder STRENG GEHEIM vor, so ist eine vollständige Überprüfung der Vorgänge des abgelaufenen Jahres vorzunehmen.

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