§ 12 InfoSiV Registrierung von klassifizierten Informationen

Informationssicherheitsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.03.2012 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Der Eingang und Ausgang jedes als VERTRAULICH oder höher klassifizierten Dokuments ist zu registrieren, wobei im Register neben den Angaben gemäß § 11 Abs. 1 der Urheber, der Zeitpunkt des Einlangens, der Zeitpunkt der Übermittlung und der Übermittlungsempfänger festzuhalten sind (Anlage 1). Nur der Leiter des Registers oder sein Stellvertreter dürfen den inneren Umschlag öffnen und den Empfang der klassifizierten Information bestätigen. Ist auf dem Umschlag ausdrücklich ein bestimmter Empfänger angeführt, so ist durch das Register lediglich der Eingang des Umschlages zu vermerken; nur der Empfänger darf den Umschlag öffnen und den Empfang der klassifizierten Information bestätigen.Der Eingang und Ausgang jedes als VERTRAULICH oder höher klassifizierten Dokuments ist zu registrieren, wobei im Register neben den Angaben gemäß Paragraph 11, Absatz eins, der Urheber, der Zeitpunkt des Einlangens, der Zeitpunkt der Übermittlung und der Übermittlungsempfänger festzuhalten sind (Anlage 1). Nur der Leiter des Registers oder sein Stellvertreter dürfen den inneren Umschlag öffnen und den Empfang der klassifizierten Information bestätigen. Ist auf dem Umschlag ausdrücklich ein bestimmter Empfänger angeführt, so ist durch das Register lediglich der Eingang des Umschlages zu vermerken; nur der Empfänger darf den Umschlag öffnen und den Empfang der klassifizierten Information bestätigen.
  2. (2)Absatz 2,Die Registratur ist für die ordnungsgemäße Weitergabe von klassifizierten Informationen bei einem Zuständigkeitswechsel verantwortlich.
  3. (1)Absatz eins,Der Eingang und Ausgang jedes als VERTRAULICH oder höher klassifizierten Dokuments ist zu registrieren, wobei im Register neben den Angaben gemäß § 11 Abs. 1 der Urheber, der Zeitpunkt des Einlangens, der Zeitpunkt der Übermittlung und die Verwaltungseinheit festzuhalten sind (Muster: Anlage 1). Jede Phase des Umlaufs der klassifizierten Informationen ist in geeigneter Weise aufzuzeichnen.Der Eingang und Ausgang jedes als VERTRAULICH oder höher klassifizierten Dokuments ist zu registrieren, wobei im Register neben den Angaben gemäß Paragraph 11, Absatz eins, der Urheber, der Zeitpunkt des Einlangens, der Zeitpunkt der Übermittlung und die Verwaltungseinheit festzuhalten sind (Muster: Anlage 1). Jede Phase des Umlaufs der klassifizierten Informationen ist in geeigneter Weise aufzuzeichnen.
  4. (2)Absatz 2,Registerbücher für die Klassifizierungsstufen VERTRAULICH und GEHEIM sind zumindest mit der Klassifizierungsstufe EINGESCHRÄNKT, Registerbücher für die Klassifizierungsstufe STRENG GEHEIM mit der Klassifizierungsstufe GEHEIM zu versehen.
  5. (3)Absatz 3,Abs. 1 und 2 sind sinngemäß auch bei elektronischer Registrierung zu erfüllen.Absatz eins und 2 sind sinngemäß auch bei elektronischer Registrierung zu erfüllen.

Stand vor dem 14.03.2012

In Kraft vom 29.11.2003 bis 14.03.2012
  1. (1)Absatz eins,Der Eingang und Ausgang jedes als VERTRAULICH oder höher klassifizierten Dokuments ist zu registrieren, wobei im Register neben den Angaben gemäß § 11 Abs. 1 der Urheber, der Zeitpunkt des Einlangens, der Zeitpunkt der Übermittlung und der Übermittlungsempfänger festzuhalten sind (Anlage 1). Nur der Leiter des Registers oder sein Stellvertreter dürfen den inneren Umschlag öffnen und den Empfang der klassifizierten Information bestätigen. Ist auf dem Umschlag ausdrücklich ein bestimmter Empfänger angeführt, so ist durch das Register lediglich der Eingang des Umschlages zu vermerken; nur der Empfänger darf den Umschlag öffnen und den Empfang der klassifizierten Information bestätigen.Der Eingang und Ausgang jedes als VERTRAULICH oder höher klassifizierten Dokuments ist zu registrieren, wobei im Register neben den Angaben gemäß Paragraph 11, Absatz eins, der Urheber, der Zeitpunkt des Einlangens, der Zeitpunkt der Übermittlung und der Übermittlungsempfänger festzuhalten sind (Anlage 1). Nur der Leiter des Registers oder sein Stellvertreter dürfen den inneren Umschlag öffnen und den Empfang der klassifizierten Information bestätigen. Ist auf dem Umschlag ausdrücklich ein bestimmter Empfänger angeführt, so ist durch das Register lediglich der Eingang des Umschlages zu vermerken; nur der Empfänger darf den Umschlag öffnen und den Empfang der klassifizierten Information bestätigen.
  2. (2)Absatz 2,Die Registratur ist für die ordnungsgemäße Weitergabe von klassifizierten Informationen bei einem Zuständigkeitswechsel verantwortlich.
  3. (1)Absatz eins,Der Eingang und Ausgang jedes als VERTRAULICH oder höher klassifizierten Dokuments ist zu registrieren, wobei im Register neben den Angaben gemäß § 11 Abs. 1 der Urheber, der Zeitpunkt des Einlangens, der Zeitpunkt der Übermittlung und die Verwaltungseinheit festzuhalten sind (Muster: Anlage 1). Jede Phase des Umlaufs der klassifizierten Informationen ist in geeigneter Weise aufzuzeichnen.Der Eingang und Ausgang jedes als VERTRAULICH oder höher klassifizierten Dokuments ist zu registrieren, wobei im Register neben den Angaben gemäß Paragraph 11, Absatz eins, der Urheber, der Zeitpunkt des Einlangens, der Zeitpunkt der Übermittlung und die Verwaltungseinheit festzuhalten sind (Muster: Anlage 1). Jede Phase des Umlaufs der klassifizierten Informationen ist in geeigneter Weise aufzuzeichnen.
  4. (2)Absatz 2,Registerbücher für die Klassifizierungsstufen VERTRAULICH und GEHEIM sind zumindest mit der Klassifizierungsstufe EINGESCHRÄNKT, Registerbücher für die Klassifizierungsstufe STRENG GEHEIM mit der Klassifizierungsstufe GEHEIM zu versehen.
  5. (3)Absatz 3,Abs. 1 und 2 sind sinngemäß auch bei elektronischer Registrierung zu erfüllen.Absatz eins und 2 sind sinngemäß auch bei elektronischer Registrierung zu erfüllen.

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