§ 11 InfoSiV

InfoSiV - Informationssicherheitsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Klassifizierte Geschäftsstücke der Klassifizierungsstufen VERTRAULICH, GEHEIM und STRENG GEHEIM sind in einem hiefür vorgesehenen Register (Muster: Anlage 1) zu verbuchen. Dabei ist jedes Geschäftsstück mit einer eigenen Geschäftszahl zu versehen, der Name des Dokuments, die Ausfertigungsnummer, sein Datum und die jeweilige Klassifizierungsstufe anzugeben.
  2. (2)Absatz 2,Die auf klassifizierte Systeme bezogenen Verwaltungssysteme sind in geeigneter Weise gegen unbefugten Zugriff und Verlust zu schützen.
In Kraft seit 15.03.2012 bis 31.12.9999
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