Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Klassifizierte Informationen im Sinne dieser Verordnung sind mit einem Klassifizierungsvermerk versehene Informationen und Materialien sowie Nachrichten, unabhängig von Darstellungsform und Datenträger, die aus den in § 2 Abs. 1 und 2 InfoSiG genannten Gründen eines besonderen Schutzes gegen Kenntnisnahme und Zugriff durch Unbefugte bedürfen.Klassifizierte Informationen im Sinne dieser Verordnung sind mit einem Klassifizierungsvermerk versehene Informationen und Materialien sowie Nachrichten, unabhängig von Darstellungsform und Datenträger, die aus den in Paragraph 2, Absatz eins und 2 InfoSiG genannten Gründen eines besonderen Schutzes gegen Kenntnisnahme und Zugriff durch Unbefugte bedürfen.
(2)Absatz 2,Klassifizierte Informationen können insbesondere sein:
3.Ziffer 3elektronisch verarbeitete Daten und deren Datenträger (z. B. E-Mail);
4.Ziffer 4Ton- und Bildträger;
5.Ziffer 5technische Geräte, technische Systeme und deren Teilkomponenten.
In Kraft seit 15.03.2012 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 2 InfoSiV
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 2 InfoSiV selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 2 InfoSiV