§ 2 InfoSiV Klassifizierte Informationen

InfoSiV - Informationssicherheitsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Klassifizierte Informationen im Sinne dieser Verordnung sind mit einem Klassifizierungsvermerk versehene Informationen und Materialien sowie Nachrichten, unabhängig von Darstellungsform und Datenträger, die aus den in § 2 Abs. 1 und 2 InfoSiG genannten Gründen eines besonderen Schutzes gegen Kenntnisnahme und Zugriff durch Unbefugte bedürfen.Klassifizierte Informationen im Sinne dieser Verordnung sind mit einem Klassifizierungsvermerk versehene Informationen und Materialien sowie Nachrichten, unabhängig von Darstellungsform und Datenträger, die aus den in Paragraph 2, Absatz eins und 2 InfoSiG genannten Gründen eines besonderen Schutzes gegen Kenntnisnahme und Zugriff durch Unbefugte bedürfen.
  2. (2)Absatz 2,Klassifizierte Informationen können insbesondere sein:
    1. 1.Ziffer einsSchriftstücke;
    2. 2.Ziffer 2Zeichnungen, Pläne, Karten, Lichtbildmaterial;
    3. 3.Ziffer 3elektronisch verarbeitete Daten und deren Datenträger (z. B. E-Mail);
    4. 4.Ziffer 4Ton- und Bildträger;
    5. 5.Ziffer 5technische Geräte, technische Systeme und deren Teilkomponenten.
In Kraft seit 15.03.2012 bis 31.12.9999
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