§ 1 InfoSiV Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für die Dienststellen des Bundes mit Ausnahme der in § 1 Abs. 2 InfoSiG genannten Organe und Einrichtungen. Diese Verordnung gilt für die Dienststellen des Bundes mit Ausnahme der in Paragraph eins, Absatz 2, InfoSiG genannten Organe und Einrichtungen.
§ 2 InfoSiV Klassifizierte Informationen
- (1)Absatz eins,Klassifizierte Informationen im Sinne dieser Verordnung sind mit einem Klassifizierungsvermerk versehene Informationen und Materialien sowie Nachrichten, unabhängig von Darstellungsform und Datenträger, die aus den in § 2 Abs. 1 und 2 InfoSiG genannten Gründen eines besonderen Schutzes gegen Kenntnisnahme und Zugriff durch Unbefugte bedürfen.Klassifizierte Informationen im Sinne dieser Verordnung sind mit einem Klassifizierungsvermerk versehene Informationen und Materialien sowie Nachrichten, unabhängig von Darstellungsform und Datenträger, die aus den in Paragraph 2, Absatz eins und 2 InfoSiG genannten Gründen eines besonderen Schutzes gegen Kenntnisnahme und Zugriff durch Unbefugte bedürfen.
- (2)Absatz 2,Klassifizierte Informationen können insbesondere sein:
- 1.Ziffer einsSchriftstücke;
- 2.Ziffer 2Zeichnungen, Pläne, Karten, Lichtbildmaterial;
- 3.Ziffer 3elektronisch verarbeitete Daten und deren Datenträger (z. B. E-Mail);
- 4.Ziffer 4Ton- und Bildträger;
- 5.Ziffer 5technische Geräte, technische Systeme und deren Teilkomponenten.
§ 3 InfoSiV Klassifizierungsstufen
- (1)Absatz eins,Klassifizierte Informationen sind zu qualifizieren als
- 1.Ziffer einsEINGESCHRÄNKT (E), wenn die unbefugte Weitergabe der Informationen den in § 6 Abs. 1 Informationsfreiheitsgesetz, IFG, BGBl I Nr. 5/2024 genannten Interessen zuwiderlaufen würde,EINGESCHRÄNKT (E), wenn die unbefugte Weitergabe der Informationen den in Paragraph 6, Absatz eins, Informationsfreiheitsgesetz, IFG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2024, genannten Interessen zuwiderlaufen würde,
- 2.Ziffer 2VERTRAULICH (V), wenn die Informationen nach anderen Bundesgesetzen unter strafrechtlichem Geheimhaltungsschutz stehen und ihre Geheimhaltung im öffentlichen Interesse gelegen ist,VERTRAULICH (römisch fünf), wenn die Informationen nach anderen Bundesgesetzen unter strafrechtlichem Geheimhaltungsschutz stehen und ihre Geheimhaltung im öffentlichen Interesse gelegen ist,
- 3.Ziffer 3GEHEIM (G), wenn die Informationen vertraulich sind und ihre Preisgabe zudem die Gefahr einer erheblichen Schädigung der in § 6 Abs. 1 IFG genannten Interessen schaffen würde,GEHEIM (G), wenn die Informationen vertraulich sind und ihre Preisgabe zudem die Gefahr einer erheblichen Schädigung der in Paragraph 6, Absatz eins, IFG genannten Interessen schaffen würde,
- 4.Ziffer 4STRENG GEHEIM (SG), wenn die Informationen geheim sind und überdies ihr bekannt werden eine schwere Schädigung der in § 6 Abs. 1 IFG genannten Interessen wahrscheinlich machen würde.STRENG GEHEIM (SG), wenn die Informationen geheim sind und überdies ihr bekannt werden eine schwere Schädigung der in Paragraph 6, Absatz eins, IFG genannten Interessen wahrscheinlich machen würde.
- (2)Absatz 2,Die Klassifizierung, Deklassifizierung sowie die Herabstufung einer Information erfolgt durch ihren Urheber. Die Deklassifizierung ist schriftlich festzuhalten. Empfänger einer klassifizierten Information sind von der Deklassifizierung zu informieren.
§ 4 InfoSiV Informationssicherheitsbeauftragte
- (1)Absatz eins,Als Informationssicherheitsbeauftragte und deren Stellvertreter dürfen ausschließlich Personen bestellt werden, die einer für die höchste im Ressortbereich angewendeten Klassifizierungsstufe erforderlichen Überprüfung gemäß § 3 Abs. 1 InfoSiG unterzogen wurden.Als Informationssicherheitsbeauftragte und deren Stellvertreter dürfen ausschließlich Personen bestellt werden, die einer für die höchste im Ressortbereich angewendeten Klassifizierungsstufe erforderlichen Überprüfung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, InfoSiG unterzogen wurden.
- (2)Absatz 2,Die Informationssicherheitsbeauftragten haben die Aufgabe, dafür Sorge zu tragen, dass in ihrem Wirkungsbereich
- 1.Ziffer einsdie Informationssicherheit durch organisatorische Maßnahmen gewährleistet ist,
- 2.Ziffer 2die Überwachung der Einhaltung des InfoSiG, dieser Verordnung und der sonstigen Informationssicherheitsvorschriften sichergestellt ist,
- 3.Ziffer 3die jährliche Überprüfung der Sicherheitsvorkehrungen für den Schutz von klassifizierten Informationen gesichert ist,
- 4.Ziffer 4die Unterweisungen gemäß § 6 nachweislich durchgeführt werden,die Unterweisungen gemäß Paragraph 6, nachweislich durchgeführt werden,
- 5.Ziffer 5die erforderlichen Aufzeichnungen gemäß § 5 Abs. 1 und § 12 geführt werden,die erforderlichen Aufzeichnungen gemäß Paragraph 5, Absatz eins und Paragraph 12, geführt werden,
- 6.Ziffer 6die Regelungen für Zugang, Übermittlung und Verwahrung von klassifizierten Informationen umgesetzt werden,
- 7.Ziffer 7der Verdacht strafbarer Handlungen im Zusammenhang mit der Informationssicherheit an die Ressortleitung gemeldet wird,
- 8.Ziffer 8bei festgestellten Mängeln auf die unverzügliche Behebung des Mangels hingewirkt wird,
- 9.Ziffer 9Verstöße gegen Sicherheitsvorschriften, deren Kenntnis über den eigenen Wirkungsbereich hinaus von Interesse sein kann, der Informationssicherheitskommission berichtet werden und
- 10.Ziffer 10von der Informationssicherheitskommission verlangte Berichte erstattet werden.
§ 5 InfoSiV Zugang zu klassifizierten Informationen
- (1)Absatz eins,Der Zugang zu klassifizierten Informationen darf nur unter den Voraussetzungen des § 3 InfoSiG gewährt werden, wobei über die Personen, die tatsächlich Zugang zu Informationen der Klassifizierungsstufen VERTRAULICH, GEHEIM und STRENG GEHEIM erhalten haben, über den Zeitpunkt des Zuganges und über die Bezeichnung der Information entsprechende Aufzeichnungen zu führen sind (Muster: Anlage 1).Der Zugang zu klassifizierten Informationen darf nur unter den Voraussetzungen des Paragraph 3, InfoSiG gewährt werden, wobei über die Personen, die tatsächlich Zugang zu Informationen der Klassifizierungsstufen VERTRAULICH, GEHEIM und STRENG GEHEIM erhalten haben, über den Zeitpunkt des Zuganges und über die Bezeichnung der Information entsprechende Aufzeichnungen zu führen sind (Muster: Anlage 1).
- (2)Absatz 2,Einem Bediensteten des Bundes darf der Zugang nur gewährt werden, wenn
- 1.Ziffer einsdies für die Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben erforderlich ist,
- 2.Ziffer 2der Bedienstete nachweislich gemäß § 6 über den Umgang mit klassifizierten Informationen unterwiesen wurde undder Bedienstete nachweislich gemäß Paragraph 6, über den Umgang mit klassifizierten Informationen unterwiesen wurde und
- 3.Ziffer 3bei Informationen der Klassifizierungsstufen VERTRAULICH, GEHEIM und STRENG GEHEIM eine Sicherheitsüberprüfung gemäß §§ 55 bis 55b SPG oder eine Verlässlichkeitsprüfung gemäß §§ 23 und 24 MBG durchgeführt wurde.bei Informationen der Klassifizierungsstufen VERTRAULICH, GEHEIM und STRENG GEHEIM eine Sicherheitsüberprüfung gemäß Paragraphen 55 bis 55 b SPG oder eine Verlässlichkeitsprüfung gemäß Paragraphen 23 und 24 MBG durchgeführt wurde.
- (3)Absatz 3,Sonstigen Personen darf der Zugang nur gewährt werden, wenn
- 1.Ziffer einsdies für die Ausübung einer im öffentlichen Interesse gelegenen Tätigkeit erforderlich ist,
- 2.Ziffer 2die Voraussetzungen des Abs. 2 Z 2 und 3 vorliegen und der von der zuständigen Dienststelle vorgesehene Schutzstandard gewährleistet wird unddie Voraussetzungen des Absatz 2, Ziffer 2 und 3 vorliegen und der von der zuständigen Dienststelle vorgesehene Schutzstandard gewährleistet wird und
- 3.Ziffer 3sie sich zur Geheimhaltung von klassifizierten Informationen auch nach Beendigung der Tätigkeit verpflichtet haben.
- (4)Absatz 4,In jedem Ressortbereich ist durch geeignete innerorganisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass der Zugang zu klassifizierten Informationen für Bedienstete nur im Rahmen der Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben, nach nachweislicher Unterweisung und - soweit vorgesehen - nach Abschluss einer Sicherheitsüberprüfung bzw. Verlässlichkeitsprüfung möglich ist. Dies gilt sinngemäß auch für den Zugang sonstiger Personen.
- (5)Absatz 5,Ein Bediensteter des Bundes darf den Zugang zu klassifizierten Informationen nur dann suchen, wenn er sich vergewissert hat, dass die Voraussetzungen nach Abs. 2 gegeben sind.Ein Bediensteter des Bundes darf den Zugang zu klassifizierten Informationen nur dann suchen, wenn er sich vergewissert hat, dass die Voraussetzungen nach Absatz 2, gegeben sind.
§ 6 InfoSiV Unterweisung
- (1)Absatz eins,Die Unterweisung nach § 5 Abs. 4 hat jedenfalls über das InfoSiG, diese Verordnung, die jeweils gültigen völkerrechtlichen und unionsrechtlichen Verpflichtungen, allfällige schriftlich erlassene Durchführungsregelungen des Ressorts sowie über die Geheimhaltungspflichten und Sanktionen bei Verstößen gegen diese zu erfolgen.Die Unterweisung nach Paragraph 5, Absatz 4, hat jedenfalls über das InfoSiG, diese Verordnung, die jeweils gültigen völkerrechtlichen und unionsrechtlichen Verpflichtungen, allfällige schriftlich erlassene Durchführungsregelungen des Ressorts sowie über die Geheimhaltungspflichten und Sanktionen bei Verstößen gegen diese zu erfolgen.
- (2)Absatz 2,Die Unterweisung dient der Sensibilisierung für Bedrohungen der Sicherheit von klassifizierten Informationen und soll sicherstellen, dass die vorgesehenen Sicherheitsstandards eingehalten und alle Sicherheitsverletzungen, selbst ein Verdacht auf solche, gemeldet werden. Sie hat vor der Eröffnung des Zugangs zu klassifizierten Informationen zu erfolgen und ist regelmäßig zu wiederholen. Der Nachweis der Unterweisung ist schriftlich festzuhalten (Muster: Anlage 2).
§ 7 InfoSiV Übermittlung klassifizierter Informationen
- (1)Absatz eins,Vor der Übermittlung von klassifizierten Informationen ist durch Prüfung im Einzelfall oder durch Einhaltung der hiefür vorgesehenen generellen Regelungen sicherzustellen, dass beim Empfänger die Voraussetzungen des InfoSiG und dieser Verordnung gegeben sind.
- (2)Absatz 2,Im Rahmen der Amtshilfe dürfen klassifizierte Informationen nur übermittelt werden, wenn das ersuchende Organ dies ausdrücklich begehrt und belegt, dass es den erforderlichen Schutzstandard und die vom Gesetz und von der Verordnung verlangten personellen Voraussetzungen zu gewährleisten vermag. Der Informationssicherheitsbeauftragte ist von der beabsichtigten Weitergabe in Kenntnis zu setzen.
- (3)Absatz 3,Dokumente der Klassifizierungsstufe EINGESCHRÄNKT sind im verschlossenen Kuvert und Dokumente der Klassifizierungsstufe VERTRAULICH oder höher in einem doppelten undurchsichtigen verschlossenen Kuvert zu übermitteln, wobei nur am inneren Kuvert die Klassifizierungsstufe einschließlich der Anschrift des Empfängers anzugeben und eine Empfangsbestätigung beizulegen ist (Muster: Anlage 3). Vermerke am äußeren Kuvert dürfen nicht auf den Inhalt schließen lassen.
- (4)Absatz 4,Für die Übermittlung von klassifizierten Informationen der Stufe STRENG GEHEIM ist die schriftliche Zustimmung des Urhebers erforderlich.
- (5)Absatz 5,Die Übermittlung von klassifizierten Informationen an Drittstaaten oder internationale Organisationen sowie an einen in einem Drittstaat niedergelassenen Auftragnehmer ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Urhebers erlaubt, sofern nicht völkerrechtliche oder unionsrechtliche Verpflichtungen die Weitergabe ohne eine solche Zustimmung vorsehen.
- (6)Absatz 6,Klassifizierte Informationen sind auf folgende Arten zu übermitteln:
- 1.Ziffer einsMündliche Übermittlung: Bei Besprechungen mit einem Inhalt ab der Klassifizierungsstufe VERTRAULICH hat der Besprechungsleiter dafür Sorge zu tragen, dass die Teilnehmer entsprechend sicherheitsüberprüft oder verlässlichkeitsgeprüft und belehrt sind. Aufzeichnungen sind zu klassifizieren. Bei der mündlichen Darlegung von Informationen, die als GEHEIM oder STRENG GEHEIM klassifiziert sind, sind Maßnahmen gegen Abhören zu treffen.
- 2.Ziffer 2Persönliche Übermittlung: Klassifizierte Informationen ab der Klassifizierungsstufe VERTRAULICH, die persönlich ausgehändigt werden, sind gegen Empfangsbestätigung zu übergeben. Die Übermittlung innerhalb eines Gebäudes hat durch Personen zu erfolgen, die für die betreffende Klassifizierungsstufe ermächtigt sind, und in einem verschlossenen Kuvert, auf dem nur der Name des Empfängers aufscheint; die Entgegennahme ist mit Empfangsbestätigung zu quittieren. Innerhalb eines Gebäudes oder einer geschlossenen Gebäudegruppe dürfen Informationen bis zur Stufe STRENG GEHEIM in einem verschlossenen undurchsichtigen Kuvert befördert werden.
- 3.Ziffer 3Übermittlung durch Zustelldienste (Post oder private Kurierdienste), militärische und diplomatische Kuriere und diplomatisches Gepäck:
- a)Litera aKlassifizierte Informationen der Stufe EINGESCHRÄNKT dürfen durch die Post oder private Kurierdienste, militärische und diplomatische Kuriere, diplomatisches Gepäck oder Handgepäck einer Person, die entsprechend unterwiesen ist, übermittelt werden. Über die Erfüllung der Schutzmaßnahmen entscheidet die Informationssicherheitskommission.
- b)Litera bKlassifizierte Informationen der Stufe VERTRAULICH dürfen
- –Strichaufzählungdurch die Post oder private Kurierdienste innerhalb der EU-Mitgliedsstaaten sowie in Staaten, mit denen ein bilaterales Abkommen gemäß § 14 InfoSiG oder eine sonstige völkerrechtliche Vereinbarung mit Regelungen über die Übermittlung von solchen Informationen auf diesem Wege besteht, übermittelt werden, sofern die Dienste über geeignete Schutzmaßnahmen verfügen, über deren Erfüllung die Informationssicherheitskommission entscheidet;durch die Post oder private Kurierdienste innerhalb der EU-Mitgliedsstaaten sowie in Staaten, mit denen ein bilaterales Abkommen gemäß Paragraph 14, InfoSiG oder eine sonstige völkerrechtliche Vereinbarung mit Regelungen über die Übermittlung von solchen Informationen auf diesem Wege besteht, übermittelt werden, sofern die Dienste über geeignete Schutzmaßnahmen verfügen, über deren Erfüllung die Informationssicherheitskommission entscheidet;
- –Strichaufzählungmit diplomatischem Gepäck oder durch militärische und diplomatische Kuriere sowie als Handgepäck befördert werden, sofern die Person (bzw. der Kurier), die die klassifizierte Information übermittelt, zumindest bis VERTRAULICH überprüft und hierzu ermächtigt ist (Muster: Anlage 4).
- c)Litera cKlassifizierte Informationen der Stufe GEHEIM dürfen
- –Strichaufzählungim Inland durch die Post oder private Kurierdienste übermittelt werden, sofern sie über geeignete Schutzmaßnahmen verfügen, über deren Erfüllung die Informationssicherheitskommission entscheidet;
- –Strichaufzählungdurch militärische und diplomatische Kuriere sowie als Handgepäck befördert werden, sofern die Person (bzw. der Kurier), die die klassifizierte Information übermittelt, zumindest bis GEHEIM überprüft und ermächtigt ist (Muster: Anlage 4);
- –Strichaufzählungin Ausnahmefällen durch das diplomatische Gepäck übermittelt werden, wenn keine andere Übermittlungsmöglichkeit zur Verfügung steht.
- d)Litera dKlassifizierte Informationen der Stufe STRENG GEHEIM dürfen durch militärische und diplomatische Kuriere sowie als Handgepäck befördert werden, sofern die Person (bzw. der Kurier), die die klassifizierte Information übermittelt, bis STRENG GEHEIM überprüft und ermächtigt ist (Muster: Anlage 4).
§ 8 InfoSiV Kennzeichnung
- (1)Absatz eins,Klassifizierte Informationen sind eindeutig und gut erkennbar durch die in § 3 oder in völkerrechtlichen oder unionsrechtlichen Regelungen festgelegten Kennzeichnungen kenntlich zu machen.Klassifizierte Informationen sind eindeutig und gut erkennbar durch die in Paragraph 3, oder in völkerrechtlichen oder unionsrechtlichen Regelungen festgelegten Kennzeichnungen kenntlich zu machen.
- (2)Absatz 2,Bei Informationen in Papierform sind das Datum, die Geschäftszahl, der Urheber und auf jeder Seite die Kennzeichnung oben und unten und eine Seitennummerierung anzubringen. Falls erforderlich können weiters angebracht werden:
- 1.Ziffer einseine Urheberidentifikation;
- 2.Ziffer 2weitere Informationen, wie z. B. Verteilungseinschränkungen (auf jeder Seite);
- 3.Ziffer 3ein Zeitpunkt für die Herabstufung der Klassifizierung.
- (3)Absatz 3,Bei Informationen in elektronischer Form ist der Dateiname mit der betreffenden Klassifizierungsstufe zu versehen.
- (4)Absatz 4,Auf der ersten Seite von Dokumenten der Klassifizierungsstufe VERTRAULICH oder höher sind alle Anhänge und Anlagen aufzulisten.
§ 9 InfoSiV Elektronische Verarbeitung und Übermittlung klassifizierter Informationen
- (1)Absatz eins,Die Verarbeitung von klassifizierten Informationen in Informations- und Kommunikationssystemen bedarf besonderer Sicherungsmaßnahmen, die abhängig sind von
- 1.Ziffer einsder Klassifizierungsstufe,
- 2.Ziffer 2dem Grad der Abstrahlsicherheit der Geräte,
- 3.Ziffer 3der Art und dem Ausmaß der Vernetzung,
- 4.Ziffer 4den Speichermöglichkeiten und
- 5.Ziffer 5den örtlichen Gegebenheiten.
- (2)Absatz 2,Informationen ab der Klassifizierungsstufe VERTRAULICH dürfen auf allen Informations- und Kommunikationssystemen verarbeitet werden, sofern eine Akkreditierung durch die Informationssicherheitskommission vorliegt. Die spezifischen Voraussetzungen (Anforderungen sowie Maßstab und Grad der Detaillierung) sind dabei in Abstimmung mit der Informationssicherheitskommission festzulegen. Für Informations- und Kommunikationssysteme, die Informationen der Klassifizierungsstufe EINGESCHRÄNKT verarbeiten, sind je nach Art und Umfang des Systems (Risikostufe bzw. Komplexität und Vernetzung) die Vorgaben der Informationssicherheitskommission zu beachten. In jedem Fall sind Maßnahmen zur Identifizierung und Protokollierung von Zugriffen vorzusehen. Bei Informations- und Kommunikationssystemen, die der Erfüllung von Aufgaben des Bundesheeres gemäß Art. 79 Abs. 1 B-VG dienen, nimmt diese Aufgaben die vom Bundesminister für Landesverteidigung und Sport für seinen Wirkungsbereich bestimmte Zertifizierungsstelle wahr.Informationen ab der Klassifizierungsstufe VERTRAULICH dürfen auf allen Informations- und Kommunikationssystemen verarbeitet werden, sofern eine Akkreditierung durch die Informationssicherheitskommission vorliegt. Die spezifischen Voraussetzungen (Anforderungen sowie Maßstab und Grad der Detaillierung) sind dabei in Abstimmung mit der Informationssicherheitskommission festzulegen. Für Informations- und Kommunikationssysteme, die Informationen der Klassifizierungsstufe EINGESCHRÄNKT verarbeiten, sind je nach Art und Umfang des Systems (Risikostufe bzw. Komplexität und Vernetzung) die Vorgaben der Informationssicherheitskommission zu beachten. In jedem Fall sind Maßnahmen zur Identifizierung und Protokollierung von Zugriffen vorzusehen. Bei Informations- und Kommunikationssystemen, die der Erfüllung von Aufgaben des Bundesheeres gemäß Artikel 79, Absatz eins, B-VG dienen, nimmt diese Aufgaben die vom Bundesminister für Landesverteidigung und Sport für seinen Wirkungsbereich bestimmte Zertifizierungsstelle wahr.
- (3)Absatz 3,Informationen ab der Klassifizierungsstufe VERTRAULICH, die auf elektronischen Geräten verarbeitet werden, sind so zu schützen, dass von den Informationen über elektromagnetische Abstrahlung nicht unbefugt Kenntnis erlangt werden kann (TEMPEST-Sicherheitsvorkehrungen).
- (4)Absatz 4,Bei der Übermittlung von klassifizierten Informationen auf elektronischem Wege sind besondere Schutzvorkehrungen, insbesondere die der jeweiligen Klassifizierungsstufe entsprechende Verschlüsselung, sowie die Vorgaben der Informationssicherheitskommission zu beachten. Ungeachtet dieser Anforderung können in Notsituationen spezielle Verfahren oder spezielle technische Konfigurationen nach Maßgabe der Informationssicherheitskommission angewendet werden. Die Übermittlung von klassifizierten Informationen ab der Klassifizierungsstufe VERTRAULICH ist gemäß den Vorgaben der Informationssicherheitskommission unter Einsatz qualifizierter Signatur bzw. bei automatischer Übermittlung mit technisch gleichwertigen Sicherheitsanforderungen zu protokollieren.
- (5)Absatz 5,Die Zusammenschaltung eines Informations- und Kommunikationssystems, in dem klassifizierte Informationen verarbeitet werden, mit anderen Systemen bedarf entsprechender Schutzmaßnahmen.
§ 10 InfoSiV Dienstpflichten
- (1)Absatz eins,Die jeweiligen Dienstvorgesetzten haben die Pflicht, sich Kenntnis darüber zu verschaffen, welche Mitarbeiter Zugang zu klassifizierten Informationen haben. Sie haben weiters dafür Sorge zu tragen, dass dieser Zugang nur unter den Voraussetzungen der bezughabenden Vorschriften erfolgt.
- (2)Absatz 2,Personen, denen Zugang zu klassifizierten Informationen gewährt wird, sind zur Verschwiegenheit über die ihnen dadurch zur Kenntnis gelangten Informationen und zur Einhaltung der vorgesehenen Schutzstandards verpflichtet. Sie sind insbesondere dazu verpflichtet, jeden Verdacht einer Spionagetätigkeit und ungewöhnliche Umstände im Zusammenhang mit der Sicherheit von Informationen umgehend dem Informationssicherheitsbeauftragten zu melden. Andere gesetzliche Meldepflichten bleiben unberührt.
- (3)Absatz 3,Der Verlust von klassifizierten Informationen ist unverzüglich dem Dienststellenleiter und dem Informationssicherheitsbeauftragten zu melden. Diese haben alle erforderlichen Maßnahmen zur Auffindung der Informationen, Vermeidung allfälliger weiterer Nachteile und Aufklärung des Vorfalls zu treffen. Diese Maßnahmen sind in geeigneter Weise festzuhalten. Vom Verlust ist auch jene Stelle zu verständigen, von der diese Information stammt.
§ 11 InfoSiV
- (1)Absatz eins,Klassifizierte Geschäftsstücke der Klassifizierungsstufen VERTRAULICH, GEHEIM und STRENG GEHEIM sind in einem hiefür vorgesehenen Register (Muster: Anlage 1) zu verbuchen. Dabei ist jedes Geschäftsstück mit einer eigenen Geschäftszahl zu versehen, der Name des Dokuments, die Ausfertigungsnummer, sein Datum und die jeweilige Klassifizierungsstufe anzugeben.
- (2)Absatz 2,Die auf klassifizierte Systeme bezogenen Verwaltungssysteme sind in geeigneter Weise gegen unbefugten Zugriff und Verlust zu schützen.
§ 12 InfoSiV Registrierung von klassifizierten Informationen
- (1)Absatz eins,Der Eingang und Ausgang jedes als VERTRAULICH oder höher klassifizierten Dokuments ist zu registrieren, wobei im Register neben den Angaben gemäß § 11 Abs. 1 der Urheber, der Zeitpunkt des Einlangens, der Zeitpunkt der Übermittlung und die Verwaltungseinheit festzuhalten sind (Muster: Anlage 1). Jede Phase des Umlaufs der klassifizierten Informationen ist in geeigneter Weise aufzuzeichnen.Der Eingang und Ausgang jedes als VERTRAULICH oder höher klassifizierten Dokuments ist zu registrieren, wobei im Register neben den Angaben gemäß Paragraph 11, Absatz eins, der Urheber, der Zeitpunkt des Einlangens, der Zeitpunkt der Übermittlung und die Verwaltungseinheit festzuhalten sind (Muster: Anlage 1). Jede Phase des Umlaufs der klassifizierten Informationen ist in geeigneter Weise aufzuzeichnen.
- (2)Absatz 2,Registerbücher für die Klassifizierungsstufen VERTRAULICH und GEHEIM sind zumindest mit der Klassifizierungsstufe EINGESCHRÄNKT, Registerbücher für die Klassifizierungsstufe STRENG GEHEIM mit der Klassifizierungsstufe GEHEIM zu versehen.
- (3)Absatz 3,Abs. 1 und 2 sind sinngemäß auch bei elektronischer Registrierung zu erfüllen.Absatz eins und 2 sind sinngemäß auch bei elektronischer Registrierung zu erfüllen.
§ 13 InfoSiV
- (1)Absatz eins,Informationen sind der jeweiligen Klassifizierungsstufe entsprechend in den Diensträumen gesichert zu verwahren und dürfen nur bei unabdingbaren dienstlichen Notwendigkeiten aus diesen verbracht werden.
- (2)Absatz 2,Zum physischen Schutz klassifizierter Informationen sind folgende entsprechend abgesicherte Bereiche einzurichten:
- 1.Ziffer einsVerwaltungsbereiche: Bereiche mit sichtbarer äußerer Abgrenzung zur Ermöglichung der Kontrolle von Personen und Fahrzeugen, die nur von Personen betreten werden dürfen, die eine Ermächtigung erhalten haben. Bei allen anderen Personen ist eine ständige Begleitung bzw. gleichwertige Kontrolle sicherzustellen.
- 2.Ziffer 2Besonders geschützte Bereiche: Bereiche mit sichtbarer und geschützter Abgrenzung mit vollständiger Eingangskontrolle (Ausweiskontrolle oder Kontrolle nach Identifikationsklasse 2 gemäß ÖNORM EN 50133-1:2003 „Alarmanlagen - Zutrittskontrollanlagen für Sicherungsanwendungen“ vom 1.11.2003) und Ausgangskontrolle (Kontrolle nach Identifikationsklasse 0 gemäß ÖNORM EN 50133-1:2003), die nur von sicherheitsüberprüften, verlässlichkeitsgeprüften oder speziell ermächtigten Personen unbegleitet betreten werden dürfen. Bei allen anderen Personen ist eine ständige Begleitung bzw. gleichwertige Kontrolle sicherzustellen.
- 3.Ziffer 3Besonders geschützte Bereiche mit Abhörschutz: Bereiche, die zusätzlich technisch abgesichert und mit Einbruchsmeldeanlagen ausgestattet sind. Nicht zugelassene Kommunikationsverbindungen oder elektronische Ausrüstung oder Kommunikationsgeräte sind verboten. Im Zuge der Eingangskontrolle sind Personen, die den Bereich betreten, auf die Mitnahme verbotener Geräte zu kontrollieren. Regelmäßige Inspektionen und technische Überprüfungen sind durchzuführen.
- (3)Absatz 3,Die Auswahl geeigneter Maßnahmen zur physischen Absicherung der Räumlichkeiten erfolgt auf der Grundlage einer Einschätzung der Bedrohungslage durch die zuständigen Behörden, wobei Verwaltungsbereiche und besonders geschützte Bereiche zu unterscheiden sind. Derartige Maßnahmen oder eine Kombination von diesen können sein:
- 1.Ziffer einsZutrittssperre;
- 2.Ziffer 2Einbruchmeldeanlage;
- 3.Ziffer 3Zugangskontrolle;
- 4.Ziffer 4Sicherheitspersonal;
- 5.Ziffer 5Videoüberwachung;
- 6.Ziffer 6Sicherheitsbeleuchtung;
- 7.Ziffer 7sonstige geeignete physische Maßnahmen.
- (4)Absatz 4,Informationen gemäß § 2 Abs. 2 Z 1, 2 und 4 aller Klassifizierungsstufen sind in versperrten Behältnissen zu verwahren. Dabei sind für die Klassifizierungsstufe EINGESCHRÄNKT Büromöbel, für VERTRAULICH, GEHEIM bzw. STRENG GEHEIM Wertbehältnisse entsprechend der Zuordnung durch die Informationssicherheitskommission zu verwenden.Informationen gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, 2 und 4 aller Klassifizierungsstufen sind in versperrten Behältnissen zu verwahren. Dabei sind für die Klassifizierungsstufe EINGESCHRÄNKT Büromöbel, für VERTRAULICH, GEHEIM bzw. STRENG GEHEIM Wertbehältnisse entsprechend der Zuordnung durch die Informationssicherheitskommission zu verwenden.
- (5)Absatz 5,Für Verwaltungsbereiche und besonders geschützte Bereiche sind entsprechende Dienstanweisungen festzulegen.
- (6)Absatz 6,Verfahren über die Verwaltung der Schlüssel und Codes sind vom zuständigen Informationssicherheitsbeauftragten festzulegen. Diese Verfahren müssen Schutz vor unbefugtem Zugang gewähren.
§ 14 InfoSiV Kopien und Übersetzungen
- (1)Absatz eins,Werden Kopien und/oder Übersetzungen von Dokumenten der Klassifizierungsstufe VERTRAULICH, GEHEIM oder STRENG GEHEIM angefertigt, so ist dies in geeigneter Weise festzuhalten. Jede Kopie ist durch einen geeigneten Zusatz, der auf jeder Seite zu vermerken ist, zu individualisieren. Die Anfertigung von Kopien und Übersetzungen von Informationen der Klassifizierungsstufe STRENG GEHEIM durch Empfänger ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Urhebers erlaubt. Kopien dürfen ausschließlich unter der unmittelbaren Verantwortung des jeweiligen Leiters der Organisationseinheit und unter Kennzeichnung als Kopie angefertigt werden.
- (2)Absatz 2,Dokumente der Klassifizierungsstufe VERTRAULICH, GEHEIM oder STRENG GEHEIM dürfen nur von solchen Personen kopiert, abgeschrieben, übersetzt, gescannt, archiviert oder verarbeitet werden, die die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 erfüllen.Dokumente der Klassifizierungsstufe VERTRAULICH, GEHEIM oder STRENG GEHEIM dürfen nur von solchen Personen kopiert, abgeschrieben, übersetzt, gescannt, archiviert oder verarbeitet werden, die die Voraussetzungen des Paragraph 5, Absatz 2, erfüllen.
§ 15 InfoSiV Vernichtung von klassifizierten Informationen
- (1)Absatz eins,Der Bestand an klassifizierten Informationen ist möglichst gering zu halten. Werden Informationen nicht mehr benötigt, sind sie mittels geeigneter Verfahren unter Beachtung internationaler und nationaler Vorgaben zu vernichten. Registrierungspflichtige Dokumente werden von der zuständigen Registratur auf Anweisung des Leiters der aufbewahrenden Stelle vernichtet und die Registrierungsinformationen entsprechend aktualisiert. Die Vernichtung von Informationen der Klassifizierungsstufen GEHEIM oder höher hat unter Anwesenheit eines Zeugen zu erfolgen, der über eine Sicherheitsüberprüfung oder Verlässlichkeitsprüfung der entsprechenden Klassifizierungsstufe verfügen muss, und ist im Protokoll durch Unterschrift festzuhalten (Muster: Anlage 5). Die Vernichtung von Datenträgern hat nach den von der Informationssicherheitskommission genehmigten Verfahren zu erfolgen.
- (2)Absatz 2,Der Leiter der aufbewahrenden Stelle einer Information hat festzulegen, wann eine klassifizierte Information zu vernichten ist. Erfolgt keine Festlegung, so ist die Information nach sieben Jahren zu skartieren.
§ 16 InfoSiV Maßnahmen zum Schutz des Austausches klassifizierter Informationen für Galileo PRS
- (1)Absatz eins,In Österreich nimmt die Agenden der Galileo Public Regulated Service Behörde (PRS Behörde) gemäß Beschluss 1104/2011/EU über die Regelung des Zugangs zum öffentlichen regulierten Dienst, der von dem weltweiten Satellitennavigationssystem bereitgestellt wird, das durch das Programm Galileo eingerichtet wurde, ABl. Nr. L 287 vom 04.11.2011 S. 1, das Bundeskanzleramt wahr.In Österreich nimmt die Agenden der Galileo Public Regulated Service Behörde (PRS Behörde) gemäß Beschluss 1104/2011/EU über die Regelung des Zugangs zum öffentlichen regulierten Dienst, der von dem weltweiten Satellitennavigationssystem bereitgestellt wird, das durch das Programm Galileo eingerichtet wurde, Amtsblatt Nummer L 287 vom 04.11.2011 Seite 1, das Bundeskanzleramt wahr.
- (2)Absatz 2,Die gemäß § 8 InfoSiG beim Bundeskanzleramt eingerichtete Informationssicherheitskommission ist über alle Belange, die die Informationssicherheit in diesem Zusammenhang betreffen, regelmäßig zu informieren und zu hören.Die gemäß Paragraph 8, InfoSiG beim Bundeskanzleramt eingerichtete Informationssicherheitskommission ist über alle Belange, die die Informationssicherheit in diesem Zusammenhang betreffen, regelmäßig zu informieren und zu hören.
§ 17 InfoSiV Kontrolle
Das System der Informationssicherheit ist durch den jeweiligen Informationssicherheitsbeauftragten einmal jährlich nachweislich zu überprüfen oder überprüfen zu lassen. Dabei ist insbesondere die Vollständigkeit der Aufzeichnungen, die Sicherheit der Behältnisse, das Schlüsselsystem und die Sicherungsmaßnahmen von Kommunikations- und Informationssystemen einer Überprüfung zu unterziehen. Liegen Informationen der Klassifizierungsstufe GEHEIM oder STRENG GEHEIM vor, so ist eine vollständige Überprüfung der Vorgänge des abgelaufenen Jahres vorzunehmen.
§ 18 InfoSiV Inkrafttreten
- (1)Absatz eins,§ 16 in der Fassung BGBl. II Nr. 268/2022, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.Paragraph 16, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 268 aus 2022,, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
- (2)Absatz 2,§ 3 in der Fassung des Bundesgesetzes (Anm.: offensichtlich gemeint: der Verordnung) BGBl. II Nr. 169/2025 tritt mit 1. September 2025 in Kraft.Paragraph 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Anmerkung, offensichtlich gemeint: der Verordnung) Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 169 aus 2025, tritt mit 1. September 2025 in Kraft.
Anlage
Anl. 1 InfoSiV
Evidenzliste
Dokumentenname
Geschäftszahl (Fremdzahl)
Ausfertigungsnummer
Datum
Seitenumfang
Klassifizierungsstufe
Urheber
Eingang
……………….. …………………
Datum Unterschrift
Eigene Geschäftszahl
Übermittlung an
……………….. …………………
Datum Unterschrift
oder Beilage der Empfangsbestätigung
Vernichtung
……………….. …………………
Datum Unterschrift