§ 3 InfoSiV Klassifizierungsstufen

InfoSiV - Informationssicherheitsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Klassifizierte Informationen sind zu qualifizieren als
    1. 1.Ziffer einsEINGESCHRÄNKT (E), wenn die unbefugte Weitergabe der Informationen den in § 6 Abs. 1 Informationsfreiheitsgesetz, IFG, BGBl I Nr. 5/2024 genannten Interessen zuwiderlaufen würde,EINGESCHRÄNKT (E), wenn die unbefugte Weitergabe der Informationen den in Paragraph 6, Absatz eins, Informationsfreiheitsgesetz, IFG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2024, genannten Interessen zuwiderlaufen würde,
    2. 2.Ziffer 2VERTRAULICH (V), wenn die Informationen nach anderen Bundesgesetzen unter strafrechtlichem Geheimhaltungsschutz stehen und ihre Geheimhaltung im öffentlichen Interesse gelegen ist,VERTRAULICH (römisch fünf), wenn die Informationen nach anderen Bundesgesetzen unter strafrechtlichem Geheimhaltungsschutz stehen und ihre Geheimhaltung im öffentlichen Interesse gelegen ist,
    3. 3.Ziffer 3GEHEIM (G), wenn die Informationen vertraulich sind und ihre Preisgabe zudem die Gefahr einer erheblichen Schädigung der in § 6 Abs. 1 IFG genannten Interessen schaffen würde,GEHEIM (G), wenn die Informationen vertraulich sind und ihre Preisgabe zudem die Gefahr einer erheblichen Schädigung der in Paragraph 6, Absatz eins, IFG genannten Interessen schaffen würde,
    4. 4.Ziffer 4STRENG GEHEIM (SG), wenn die Informationen geheim sind und überdies ihr bekannt werden eine schwere Schädigung der in § 6 Abs. 1 IFG genannten Interessen wahrscheinlich machen würde.STRENG GEHEIM (SG), wenn die Informationen geheim sind und überdies ihr bekannt werden eine schwere Schädigung der in Paragraph 6, Absatz eins, IFG genannten Interessen wahrscheinlich machen würde.
  2. (2)Absatz 2,Die Klassifizierung, Deklassifizierung sowie die Herabstufung einer Information erfolgt durch ihren Urheber. Die Deklassifizierung ist schriftlich festzuhalten. Empfänger einer klassifizierten Information sind von der Deklassifizierung zu informieren.
In Kraft seit 01.09.2025 bis 31.12.9999
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