Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.09.2026
(1)Absatz eins,Der Zugang zu klassifizierten Informationen darf nur unter den Voraussetzungen des § 3 InfoSiG gewährt werden, wobei über die Personen, die tatsächlich Zugang zu Informationen der Klassifizierungsstufen VERTRAULICH, GEHEIM und STRENG GEHEIM erhalten haben, über den Zeitpunkt des Zuganges und über die Bezeichnung der Information entsprechende Aufzeichnungen zu führen sind (Muster: Anlage 1).Der Zugang zu klassifizierten Informationen darf nur unter den Voraussetzungen des Paragraph 3, InfoSiG gewährt werden, wobei über die Personen, die tatsächlich Zugang zu Informationen der Klassifizierungsstufen VERTRAULICH, GEHEIM und STRENG GEHEIM erhalten haben, über den Zeitpunkt des Zuganges und über die Bezeichnung der Information entsprechende Aufzeichnungen zu führen sind (Muster: Anlage 1).
(2)Absatz 2,Einem Bediensteten des Bundes darf der Zugang nur gewährt werden, wenn
1.Ziffer einsdies für die Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben erforderlich ist,
2.Ziffer 2der Bedienstete nachweislich gemäß § 6 über den Umgang mit klassifizierten Informationen unterwiesen wurde undder Bedienstete nachweislich gemäß Paragraph 6, über den Umgang mit klassifizierten Informationen unterwiesen wurde und
3.Ziffer 3bei Informationen der Klassifizierungsstufen VERTRAULICH, GEHEIM und STRENG GEHEIM eine Sicherheitsüberprüfung gemäß §§ 55 bis 55b SPG oder eine Verlässlichkeitsprüfung gemäß §§ 23 und 24 MBG durchgeführt wurde.bei Informationen der Klassifizierungsstufen VERTRAULICH, GEHEIM und STRENG GEHEIM eine Sicherheitsüberprüfung gemäß Paragraphen 55 bis 55 b SPG oder eine Verlässlichkeitsprüfung gemäß Paragraphen 23 und 24 MBG durchgeführt wurde.
(3)Absatz 3,Sonstigen Personen darf der Zugang nur gewährt werden, wenn
1.Ziffer einsdies für die Ausübung einer im öffentlichen Interesse gelegenen Tätigkeit erforderlich ist,
2.Ziffer 2die Voraussetzungen des Abs. 2 Z 2 und 3 vorliegen und der von der zuständigen Dienststelle vorgesehene Schutzstandard gewährleistet wird unddie Voraussetzungen des Absatz 2, Ziffer 2 und 3 vorliegen und der von der zuständigen Dienststelle vorgesehene Schutzstandard gewährleistet wird und
3.Ziffer 3sie sich zur Geheimhaltung von klassifizierten Informationen auch nach Beendigung der Tätigkeit verpflichtet haben.
(4)Absatz 4,In jedem Ressortbereich ist durch geeignete innerorganisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass der Zugang zu klassifizierten Informationen für Bedienstete nur im Rahmen der Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben, nach nachweislicher Unterweisung und - soweit vorgesehen - nach Abschluss einer Sicherheitsüberprüfung bzw. Verlässlichkeitsprüfung möglich ist. Dies gilt sinngemäß auch für den Zugang sonstiger Personen.
(5)Absatz 5,Ein Bediensteter des Bundes darf den Zugang zu klassifizierten Informationen nur dann suchen, wenn er sich vergewissert hat, dass die Voraussetzungen nach Abs. 2 gegeben sind.Ein Bediensteter des Bundes darf den Zugang zu klassifizierten Informationen nur dann suchen, wenn er sich vergewissert hat, dass die Voraussetzungen nach Absatz 2, gegeben sind.
In Kraft seit 15.03.2012 bis 31.12.9999
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