Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Als Informationssicherheitsbeauftragte und deren Stellvertreter dürfen ausschließlich Personen bestellt werden, die einer für die höchste im Ressortbereich angewendeten Klassifizierungsstufe erforderlichen Überprüfung gemäß § 3 Abs. 1 InfoSiG unterzogen wurden.Als Informationssicherheitsbeauftragte und deren Stellvertreter dürfen ausschließlich Personen bestellt werden, die einer für die höchste im Ressortbereich angewendeten Klassifizierungsstufe erforderlichen Überprüfung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, InfoSiG unterzogen wurden.
(2)Absatz 2,Die Informationssicherheitsbeauftragten haben die Aufgabe, dafür Sorge zu tragen, dass in ihrem Wirkungsbereich
1.Ziffer einsdie Informationssicherheit durch organisatorische Maßnahmen gewährleistet ist,
2.Ziffer 2die Überwachung der Einhaltung des InfoSiG, dieser Verordnung und der sonstigen Informationssicherheitsvorschriften sichergestellt ist,
3.Ziffer 3die jährliche Überprüfung der Sicherheitsvorkehrungen für den Schutz von klassifizierten Informationen gesichert ist,
5.Ziffer 5die erforderlichen Aufzeichnungen gemäß § 5 Abs. 1 und § 12 geführt werden,die erforderlichen Aufzeichnungen gemäß Paragraph 5, Absatz eins und Paragraph 12, geführt werden,
6.Ziffer 6die Regelungen für Zugang, Übermittlung und Verwahrung von klassifizierten Informationen umgesetzt werden,
7.Ziffer 7der Verdacht strafbarer Handlungen im Zusammenhang mit der Informationssicherheit an die Ressortleitung gemeldet wird,
8.Ziffer 8bei festgestellten Mängeln auf die unverzügliche Behebung des Mangels hingewirkt wird,
9.Ziffer 9Verstöße gegen Sicherheitsvorschriften, deren Kenntnis über den eigenen Wirkungsbereich hinaus von Interesse sein kann, der Informationssicherheitskommission berichtet werden und
10.Ziffer 10von der Informationssicherheitskommission verlangte Berichte erstattet werden.
In Kraft seit 29.11.2003 bis 31.12.9999
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