§ 13 InfoSiV

InfoSiV - Informationssicherheitsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Informationen sind der jeweiligen Klassifizierungsstufe entsprechend in den Diensträumen gesichert zu verwahren und dürfen nur bei unabdingbaren dienstlichen Notwendigkeiten aus diesen verbracht werden.
  2. (2)Absatz 2,Zum physischen Schutz klassifizierter Informationen sind folgende entsprechend abgesicherte Bereiche einzurichten:
    1. 1.Ziffer einsVerwaltungsbereiche: Bereiche mit sichtbarer äußerer Abgrenzung zur Ermöglichung der Kontrolle von Personen und Fahrzeugen, die nur von Personen betreten werden dürfen, die eine Ermächtigung erhalten haben. Bei allen anderen Personen ist eine ständige Begleitung bzw. gleichwertige Kontrolle sicherzustellen.
    2. 2.Ziffer 2Besonders geschützte Bereiche: Bereiche mit sichtbarer und geschützter Abgrenzung mit vollständiger Eingangskontrolle (Ausweiskontrolle oder Kontrolle nach Identifikationsklasse 2 gemäß ÖNORM EN 50133-1:2003 „Alarmanlagen - Zutrittskontrollanlagen für Sicherungsanwendungen“ vom 1.11.2003) und Ausgangskontrolle (Kontrolle nach Identifikationsklasse 0 gemäß ÖNORM EN 50133-1:2003), die nur von sicherheitsüberprüften, verlässlichkeitsgeprüften oder speziell ermächtigten Personen unbegleitet betreten werden dürfen. Bei allen anderen Personen ist eine ständige Begleitung bzw. gleichwertige Kontrolle sicherzustellen.
    3. 3.Ziffer 3Besonders geschützte Bereiche mit Abhörschutz: Bereiche, die zusätzlich technisch abgesichert und mit Einbruchsmeldeanlagen ausgestattet sind. Nicht zugelassene Kommunikationsverbindungen oder elektronische Ausrüstung oder Kommunikationsgeräte sind verboten. Im Zuge der Eingangskontrolle sind Personen, die den Bereich betreten, auf die Mitnahme verbotener Geräte zu kontrollieren. Regelmäßige Inspektionen und technische Überprüfungen sind durchzuführen.
  3. (3)Absatz 3,Die Auswahl geeigneter Maßnahmen zur physischen Absicherung der Räumlichkeiten erfolgt auf der Grundlage einer Einschätzung der Bedrohungslage durch die zuständigen Behörden, wobei Verwaltungsbereiche und besonders geschützte Bereiche zu unterscheiden sind. Derartige Maßnahmen oder eine Kombination von diesen können sein:
    1. 1.Ziffer einsZutrittssperre;
    2. 2.Ziffer 2Einbruchmeldeanlage;
    3. 3.Ziffer 3Zugangskontrolle;
    4. 4.Ziffer 4Sicherheitspersonal;
    5. 5.Ziffer 5Videoüberwachung;
    6. 6.Ziffer 6Sicherheitsbeleuchtung;
    7. 7.Ziffer 7sonstige geeignete physische Maßnahmen.
  4. (4)Absatz 4,Informationen gemäß § 2 Abs. 2 Z 1, 2 und 4 aller Klassifizierungsstufen sind in versperrten Behältnissen zu verwahren. Dabei sind für die Klassifizierungsstufe EINGESCHRÄNKT Büromöbel, für VERTRAULICH, GEHEIM bzw. STRENG GEHEIM Wertbehältnisse entsprechend der Zuordnung durch die Informationssicherheitskommission zu verwenden.Informationen gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, 2 und 4 aller Klassifizierungsstufen sind in versperrten Behältnissen zu verwahren. Dabei sind für die Klassifizierungsstufe EINGESCHRÄNKT Büromöbel, für VERTRAULICH, GEHEIM bzw. STRENG GEHEIM Wertbehältnisse entsprechend der Zuordnung durch die Informationssicherheitskommission zu verwenden.
  5. (5)Absatz 5,Für Verwaltungsbereiche und besonders geschützte Bereiche sind entsprechende Dienstanweisungen festzulegen.
  6. (6)Absatz 6,Verfahren über die Verwaltung der Schlüssel und Codes sind vom zuständigen Informationssicherheitsbeauftragten festzulegen. Diese Verfahren müssen Schutz vor unbefugtem Zugang gewähren.
In Kraft seit 15.03.2012 bis 31.12.9999
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