§ 16 InfoSiV (Informationssicherheitsverordnung), Maßnahmen zum Schutz des Austausches klassifizierter Informationen für Galileo PRS - JUSLINE Österreich
§ 16 InfoSiV Maßnahmen zum Schutz des Austausches klassifizierter Informationen für Galileo PRS
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.09.2026
(1)Absatz eins,In Österreich nimmt die Agenden der Galileo Public Regulated Service Behörde (PRS Behörde) gemäß Beschluss 1104/2011/EU über die Regelung des Zugangs zum öffentlichen regulierten Dienst, der von dem weltweiten Satellitennavigationssystem bereitgestellt wird, das durch das Programm Galileo eingerichtet wurde, ABl. Nr. L 287 vom 04.11.2011 S. 1, das Bundeskanzleramt wahr.In Österreich nimmt die Agenden der Galileo Public Regulated Service Behörde (PRS Behörde) gemäß Beschluss 1104/2011/EU über die Regelung des Zugangs zum öffentlichen regulierten Dienst, der von dem weltweiten Satellitennavigationssystem bereitgestellt wird, das durch das Programm Galileo eingerichtet wurde, Amtsblatt Nummer L 287 vom 04.11.2011 Seite 1, das Bundeskanzleramt wahr.
(2)Absatz 2,Die gemäß § 8 InfoSiG beim Bundeskanzleramt eingerichtete Informationssicherheitskommission ist über alle Belange, die die Informationssicherheit in diesem Zusammenhang betreffen, regelmäßig zu informieren und zu hören.Die gemäß Paragraph 8, InfoSiG beim Bundeskanzleramt eingerichtete Informationssicherheitskommission ist über alle Belange, die die Informationssicherheit in diesem Zusammenhang betreffen, regelmäßig zu informieren und zu hören.
In Kraft seit 07.07.2022 bis 31.12.9999
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