§ 16 InfoSiV Maßnahmen zum Schutz des Austausches klassifizierter Informationen für Galileo PRS

Informationssicherheitsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 07.07.2022 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die gemäß § 8 InfoSiG beim Bundeskanzleramt eingerichtete InformationssicherheitskommissionIn Österreich nimmt, mit Ausnahme der Aufgaben gemäß Abs. 3, in Österreich die Agenden der Galileo Public Regulated Service Behörde (PRS Behörde) gemäß Beschluss 1104/2011/EU über die Regelung des Zugangs zum öffentlichen regulierten Dienst, der von dem weltweiten Satellitennavigationssystem bereitgestellt wird, das durch das Programm Galileo eingerichtet wurde, ABl. Nr. L 287 vom 04.11.2011 S. 1, das Bundeskanzleramt wahr.Die gemäß Paragraph 8, InfoSiG beim Bundeskanzleramt eingerichtete InformationssicherheitskommissionIn Österreich nimmt, mit Ausnahme der Aufgaben gemäß Absatz 3,, in Österreich die Agenden der Galileo Public Regulated Service Behörde (PRS Behörde) gemäß Beschluss 1104/2011/EU über die Regelung des Zugangs zum öffentlichen regulierten Dienst, der von dem weltweiten Satellitennavigationssystem bereitgestellt wird, das durch das Programm Galileo eingerichtet wurde, Amtsblatt Nummer L 287 vom 04.11.2011 Seite 1, das Bundeskanzleramt wahr.
  2. (2)Absatz 2,Die Informationssicherheitskommission hat eine Arbeitsgruppe zur Vorbereitung der Entscheidungen in den Angelegenheiten gemäß Abs. 1 einzurichten, in die jeder Informationssicherheitsbeauftragte einen Vertreter entsenden kann.Die Informationssicherheitskommission hat eine Arbeitsgruppe zur Vorbereitung der Entscheidungen in den Angelegenheiten gemäß Absatz eins, einzurichten, in die jeder Informationssicherheitsbeauftragte einen Vertreter entsenden kann.
  3. (3)Absatz 3,Das Bundesministerium für Landesverteidigung nimmt die technischen und operativen Aufgaben der PRS Behörde wahr. Hierzu gehören insbesondere:
    1. 1.Ziffer einsSicherstellung der nationalen Betriebssicherheit der für das PRS-System erforderlichen Komponenten;
    2. 2.Ziffer 2Management von Sicherheitsrisiken der PRS-Nutzergruppen;
    3. 3.Ziffer 3Sicherstellung und Betrieb der erforderlichen innerstaatlichen Infrastrukturen und des Informationsmanagements sowie der internationalen Verbindungen zu entsprechenden Akteuren;
    4. 4.Ziffer 4Technische Betreuung der PRS-Nutzergruppen in Kooperation mit dem GSMC (Galileo Security Monitoring Centre) und gemäß nationaler Vorgaben;
    5. 5.Ziffer 5Entwurf und Umsetzung operationeller Konzepte und Prozeduren für die Verwendung von PRS im Zusammenwirken mit der Informationssicherheitskommission;
    6. 6.Ziffer 6Management der PRS-Schlüssel und anderer damit zusammenhängender Verschlusssachen und deren Verteilung;
    7. 7.Ziffer 7Erarbeitung von Berichtsprozeduren im Zusammenwirken mit der Informationssicherheitskommission.
  4. (2)Absatz 2,Die gemäß § 8 InfoSiG beim Bundeskanzleramt eingerichtete Informationssicherheitskommission ist über alle Belange, die die Informationssicherheit in diesem Zusammenhang betreffen, regelmäßig zu informieren und zu hören.Die gemäß Paragraph 8, InfoSiG beim Bundeskanzleramt eingerichtete Informationssicherheitskommission ist über alle Belange, die die Informationssicherheit in diesem Zusammenhang betreffen, regelmäßig zu informieren und zu hören.

Stand vor dem 06.07.2022

In Kraft vom 21.06.2018 bis 06.07.2022
  1. (1)Absatz eins,Die gemäß § 8 InfoSiG beim Bundeskanzleramt eingerichtete InformationssicherheitskommissionIn Österreich nimmt, mit Ausnahme der Aufgaben gemäß Abs. 3, in Österreich die Agenden der Galileo Public Regulated Service Behörde (PRS Behörde) gemäß Beschluss 1104/2011/EU über die Regelung des Zugangs zum öffentlichen regulierten Dienst, der von dem weltweiten Satellitennavigationssystem bereitgestellt wird, das durch das Programm Galileo eingerichtet wurde, ABl. Nr. L 287 vom 04.11.2011 S. 1, das Bundeskanzleramt wahr.Die gemäß Paragraph 8, InfoSiG beim Bundeskanzleramt eingerichtete InformationssicherheitskommissionIn Österreich nimmt, mit Ausnahme der Aufgaben gemäß Absatz 3,, in Österreich die Agenden der Galileo Public Regulated Service Behörde (PRS Behörde) gemäß Beschluss 1104/2011/EU über die Regelung des Zugangs zum öffentlichen regulierten Dienst, der von dem weltweiten Satellitennavigationssystem bereitgestellt wird, das durch das Programm Galileo eingerichtet wurde, Amtsblatt Nummer L 287 vom 04.11.2011 Seite 1, das Bundeskanzleramt wahr.
  2. (2)Absatz 2,Die Informationssicherheitskommission hat eine Arbeitsgruppe zur Vorbereitung der Entscheidungen in den Angelegenheiten gemäß Abs. 1 einzurichten, in die jeder Informationssicherheitsbeauftragte einen Vertreter entsenden kann.Die Informationssicherheitskommission hat eine Arbeitsgruppe zur Vorbereitung der Entscheidungen in den Angelegenheiten gemäß Absatz eins, einzurichten, in die jeder Informationssicherheitsbeauftragte einen Vertreter entsenden kann.
  3. (3)Absatz 3,Das Bundesministerium für Landesverteidigung nimmt die technischen und operativen Aufgaben der PRS Behörde wahr. Hierzu gehören insbesondere:
    1. 1.Ziffer einsSicherstellung der nationalen Betriebssicherheit der für das PRS-System erforderlichen Komponenten;
    2. 2.Ziffer 2Management von Sicherheitsrisiken der PRS-Nutzergruppen;
    3. 3.Ziffer 3Sicherstellung und Betrieb der erforderlichen innerstaatlichen Infrastrukturen und des Informationsmanagements sowie der internationalen Verbindungen zu entsprechenden Akteuren;
    4. 4.Ziffer 4Technische Betreuung der PRS-Nutzergruppen in Kooperation mit dem GSMC (Galileo Security Monitoring Centre) und gemäß nationaler Vorgaben;
    5. 5.Ziffer 5Entwurf und Umsetzung operationeller Konzepte und Prozeduren für die Verwendung von PRS im Zusammenwirken mit der Informationssicherheitskommission;
    6. 6.Ziffer 6Management der PRS-Schlüssel und anderer damit zusammenhängender Verschlusssachen und deren Verteilung;
    7. 7.Ziffer 7Erarbeitung von Berichtsprozeduren im Zusammenwirken mit der Informationssicherheitskommission.
  4. (2)Absatz 2,Die gemäß § 8 InfoSiG beim Bundeskanzleramt eingerichtete Informationssicherheitskommission ist über alle Belange, die die Informationssicherheit in diesem Zusammenhang betreffen, regelmäßig zu informieren und zu hören.Die gemäß Paragraph 8, InfoSiG beim Bundeskanzleramt eingerichtete Informationssicherheitskommission ist über alle Belange, die die Informationssicherheit in diesem Zusammenhang betreffen, regelmäßig zu informieren und zu hören.

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