§ 6 InfoSiV Unterweisung

InfoSiV - Informationssicherheitsverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Die Unterweisung nach § 5 Abs. 4 hat jedenfalls über das InfoSiG, diese Verordnung, die jeweils gültigen völkerrechtlichen und unionsrechtlichen Verpflichtungen, allfällige schriftlich erlassene Durchführungsregelungen des Ressorts sowie über die Geheimhaltungspflichten und Sanktionen bei Verstößen gegen diese zu erfolgen.Die Unterweisung nach Paragraph 5, Absatz 4, hat jedenfalls über das InfoSiG, diese Verordnung, die jeweils gültigen völkerrechtlichen und unionsrechtlichen Verpflichtungen, allfällige schriftlich erlassene Durchführungsregelungen des Ressorts sowie über die Geheimhaltungspflichten und Sanktionen bei Verstößen gegen diese zu erfolgen.
  2. (2)Absatz 2,Die Unterweisung dient der Sensibilisierung für Bedrohungen der Sicherheit von klassifizierten Informationen und soll sicherstellen, dass die vorgesehenen Sicherheitsstandards eingehalten und alle Sicherheitsverletzungen, selbst ein Verdacht auf solche, gemeldet werden. Sie hat vor der Eröffnung des Zugangs zu klassifizierten Informationen zu erfolgen und ist regelmäßig zu wiederholen. Der Nachweis der Unterweisung ist schriftlich festzuhalten (Muster: Anlage 2).
In Kraft seit 15.03.2012 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 6 InfoSiV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 6 InfoSiV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 6 InfoSiV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 6 InfoSiV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 6 InfoSiV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 5 InfoSiV
§ 7 InfoSiV