§ 6 InfoSiV Unterweisung

Informationssicherheitsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.03.2012 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die Unterweisung hat jedenfalls die Kenntnisnahme der Bestimmungen des InfoSiG, dieser Verordnung, allfälliger weiterer schriftlich erlassener Durchführungsregelungen des Ressorts sowie der Folgen von Verstößen gegen die Geheimhaltungspflicht zu umfassen. Sie hat vor der Eröffnung des Zuganges zu klassifizierten Informationen zu erfolgen und ist jährlich zu wiederholen. Der Nachweis der durchgeführten Unterweisung ist schriftlich festzuhalten (Anlage 2).
  2. (2)Absatz 2,Mitarbeiter der Österreichischen Vertretung Brüssel, Mitglieder der nationalen Delegationen in EU-Gremien und sonstige Bedienstete, die mit EU-Verschlusssachen befasst sind, sind darüber hinaus über den Beschluss 2001/264/EG zu informieren.
  3. (1)Absatz eins,Die Unterweisung nach § 5 Abs. 4 hat jedenfalls über das InfoSiG, diese Verordnung, die jeweils gültigen völkerrechtlichen und unionsrechtlichen Verpflichtungen, allfällige schriftlich erlassene Durchführungsregelungen des Ressorts sowie über die Geheimhaltungspflichten und Sanktionen bei Verstößen gegen diese zu erfolgen.Die Unterweisung nach Paragraph 5, Absatz 4, hat jedenfalls über das InfoSiG, diese Verordnung, die jeweils gültigen völkerrechtlichen und unionsrechtlichen Verpflichtungen, allfällige schriftlich erlassene Durchführungsregelungen des Ressorts sowie über die Geheimhaltungspflichten und Sanktionen bei Verstößen gegen diese zu erfolgen.
  4. (2)Absatz 2,Die Unterweisung dient der Sensibilisierung für Bedrohungen der Sicherheit von klassifizierten Informationen und soll sicherstellen, dass die vorgesehenen Sicherheitsstandards eingehalten und alle Sicherheitsverletzungen, selbst ein Verdacht auf solche, gemeldet werden. Sie hat vor der Eröffnung des Zugangs zu klassifizierten Informationen zu erfolgen und ist regelmäßig zu wiederholen. Der Nachweis der Unterweisung ist schriftlich festzuhalten (Muster: Anlage 2).

Stand vor dem 14.03.2012

In Kraft vom 29.11.2003 bis 14.03.2012
  1. (1)Absatz eins,Die Unterweisung hat jedenfalls die Kenntnisnahme der Bestimmungen des InfoSiG, dieser Verordnung, allfälliger weiterer schriftlich erlassener Durchführungsregelungen des Ressorts sowie der Folgen von Verstößen gegen die Geheimhaltungspflicht zu umfassen. Sie hat vor der Eröffnung des Zuganges zu klassifizierten Informationen zu erfolgen und ist jährlich zu wiederholen. Der Nachweis der durchgeführten Unterweisung ist schriftlich festzuhalten (Anlage 2).
  2. (2)Absatz 2,Mitarbeiter der Österreichischen Vertretung Brüssel, Mitglieder der nationalen Delegationen in EU-Gremien und sonstige Bedienstete, die mit EU-Verschlusssachen befasst sind, sind darüber hinaus über den Beschluss 2001/264/EG zu informieren.
  3. (1)Absatz eins,Die Unterweisung nach § 5 Abs. 4 hat jedenfalls über das InfoSiG, diese Verordnung, die jeweils gültigen völkerrechtlichen und unionsrechtlichen Verpflichtungen, allfällige schriftlich erlassene Durchführungsregelungen des Ressorts sowie über die Geheimhaltungspflichten und Sanktionen bei Verstößen gegen diese zu erfolgen.Die Unterweisung nach Paragraph 5, Absatz 4, hat jedenfalls über das InfoSiG, diese Verordnung, die jeweils gültigen völkerrechtlichen und unionsrechtlichen Verpflichtungen, allfällige schriftlich erlassene Durchführungsregelungen des Ressorts sowie über die Geheimhaltungspflichten und Sanktionen bei Verstößen gegen diese zu erfolgen.
  4. (2)Absatz 2,Die Unterweisung dient der Sensibilisierung für Bedrohungen der Sicherheit von klassifizierten Informationen und soll sicherstellen, dass die vorgesehenen Sicherheitsstandards eingehalten und alle Sicherheitsverletzungen, selbst ein Verdacht auf solche, gemeldet werden. Sie hat vor der Eröffnung des Zugangs zu klassifizierten Informationen zu erfolgen und ist regelmäßig zu wiederholen. Der Nachweis der Unterweisung ist schriftlich festzuhalten (Muster: Anlage 2).

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