Diese Verordnung gilt für die Dienststellen des Bundes mit Ausnahme der in § 1 Abs. 2 InfoSiG genannten Organe und Einrichtungen. Diese Verordnung gilt für die Dienststellen des Bundes mit Ausnahme der in Paragraph eins, Absatz 2, InfoSiG genannten Organe und Einrichtungen.
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