§ 1 InfoSiV Geltungsbereich

InfoSiV - Informationssicherheitsverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026

Diese Verordnung gilt für die Dienststellen des Bundes mit Ausnahme der in § 1 Abs. 2 InfoSiG genannten Organe und Einrichtungen. Diese Verordnung gilt für die Dienststellen des Bundes mit Ausnahme der in Paragraph eins, Absatz 2, InfoSiG genannten Organe und Einrichtungen.

In Kraft seit 29.11.2003 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 1 InfoSiV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 1 InfoSiV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 1 InfoSiV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 1 InfoSiV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 1 InfoSiV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis InfoSiV Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 2 InfoSiV