§ 3 InfoSiV Klassifizierungsstufen

Informationssicherheitsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Klassifizierte Informationen sind zu qualifizieren als
    1. 1.Ziffer einsEINGESCHRÄNKT (E), wenn die unbefugte Weitergabe der Informationen den in Art. 20 Abs. 3 B-VG genannten Interessen zuwiderlaufen würde,EINGESCHRÄNKT (E), wenn die unbefugte Weitergabe der Informationen den in Artikel 20, Absatz 3, B-VG genannten Interessen zuwiderlaufen würde,
    2. 1.Ziffer einsEINGESCHRÄNKT (E), wenn die unbefugte Weitergabe der Informationen den in § 6 Abs. 1 Informationsfreiheitsgesetz, IFG, BGBl I Nr. 5/2024 genannten Interessen zuwiderlaufen würde,EINGESCHRÄNKT (E), wenn die unbefugte Weitergabe der Informationen den in Paragraph 6, Absatz eins, Informationsfreiheitsgesetz, IFG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2024, genannten Interessen zuwiderlaufen würde,
    3. 2.Ziffer 2VERTRAULICH (V), wenn die Informationen nach anderen Bundesgesetzen unter strafrechtlichem Geheimhaltungsschutz stehen und ihre Geheimhaltung im öffentlichen Interesse gelegen ist,VERTRAULICH (römisch fünf), wenn die Informationen nach anderen Bundesgesetzen unter strafrechtlichem Geheimhaltungsschutz stehen und ihre Geheimhaltung im öffentlichen Interesse gelegen ist,
    4. 3.Ziffer 3GEHEIM (G), wenn die Informationen vertraulich sind und ihre Preisgabe zudem die Gefahr einer erheblichen Schädigung der in Art. 20 Abs. 3 B-VG§ 6 Abs. 1 IFG genannten Interessen schaffen würde,GEHEIM (G), wenn die Informationen vertraulich sind und ihre Preisgabe zudem die Gefahr einer erheblichen Schädigung der in Artikel 20Paragraph 6, Absatz 3eins, B-VGIFG genannten Interessen schaffen würde,
    5. 4.Ziffer 4STRENG GEHEIM (SG), wenn die Informationen geheim sind und überdies ihr bekannt werden eine schwere Schädigung der in Art. 20 Abs. 3 B-VG§ 6 Abs. 1 IFG genannten Interessen wahrscheinlich machen würde.STRENG GEHEIM (SG), wenn die Informationen geheim sind und überdies ihr bekannt werden eine schwere Schädigung der in Artikel 20Paragraph 6, Absatz 3eins, B-VGIFG genannten Interessen wahrscheinlich machen würde.
  2. (2)Absatz 2,Die Klassifizierung, Deklassifizierung sowie die Herabstufung einer Information erfolgt durch ihren Urheber. Die Deklassifizierung ist schriftlich festzuhalten. Empfänger einer klassifizierten Information sind von der Deklassifizierung zu informieren.

Stand vor dem 31.08.2025

In Kraft vom 15.03.2012 bis 31.08.2025
  1. (1)Absatz eins,Klassifizierte Informationen sind zu qualifizieren als
    1. 1.Ziffer einsEINGESCHRÄNKT (E), wenn die unbefugte Weitergabe der Informationen den in Art. 20 Abs. 3 B-VG genannten Interessen zuwiderlaufen würde,EINGESCHRÄNKT (E), wenn die unbefugte Weitergabe der Informationen den in Artikel 20, Absatz 3, B-VG genannten Interessen zuwiderlaufen würde,
    2. 1.Ziffer einsEINGESCHRÄNKT (E), wenn die unbefugte Weitergabe der Informationen den in § 6 Abs. 1 Informationsfreiheitsgesetz, IFG, BGBl I Nr. 5/2024 genannten Interessen zuwiderlaufen würde,EINGESCHRÄNKT (E), wenn die unbefugte Weitergabe der Informationen den in Paragraph 6, Absatz eins, Informationsfreiheitsgesetz, IFG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2024, genannten Interessen zuwiderlaufen würde,
    3. 2.Ziffer 2VERTRAULICH (V), wenn die Informationen nach anderen Bundesgesetzen unter strafrechtlichem Geheimhaltungsschutz stehen und ihre Geheimhaltung im öffentlichen Interesse gelegen ist,VERTRAULICH (römisch fünf), wenn die Informationen nach anderen Bundesgesetzen unter strafrechtlichem Geheimhaltungsschutz stehen und ihre Geheimhaltung im öffentlichen Interesse gelegen ist,
    4. 3.Ziffer 3GEHEIM (G), wenn die Informationen vertraulich sind und ihre Preisgabe zudem die Gefahr einer erheblichen Schädigung der in Art. 20 Abs. 3 B-VG§ 6 Abs. 1 IFG genannten Interessen schaffen würde,GEHEIM (G), wenn die Informationen vertraulich sind und ihre Preisgabe zudem die Gefahr einer erheblichen Schädigung der in Artikel 20Paragraph 6, Absatz 3eins, B-VGIFG genannten Interessen schaffen würde,
    5. 4.Ziffer 4STRENG GEHEIM (SG), wenn die Informationen geheim sind und überdies ihr bekannt werden eine schwere Schädigung der in Art. 20 Abs. 3 B-VG§ 6 Abs. 1 IFG genannten Interessen wahrscheinlich machen würde.STRENG GEHEIM (SG), wenn die Informationen geheim sind und überdies ihr bekannt werden eine schwere Schädigung der in Artikel 20Paragraph 6, Absatz 3eins, B-VGIFG genannten Interessen wahrscheinlich machen würde.
  2. (2)Absatz 2,Die Klassifizierung, Deklassifizierung sowie die Herabstufung einer Information erfolgt durch ihren Urheber. Die Deklassifizierung ist schriftlich festzuhalten. Empfänger einer klassifizierten Information sind von der Deklassifizierung zu informieren.

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