§ 2 InfoSiV Klassifizierte Informationen

Informationssicherheitsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.03.2012 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Klassifizierte Informationen im Sinne dieser Verordnung sind mit einem Klassifizierungsvermerk versehene Informationen, Tatsachen, Gegenstände und Materialien sowie Nachrichten, unabhängig von Darstellungsform und Datenträger, die aus den in § 2 Abs. 1 und 2 InfoSiG genannten Gründen eines besonderen Schutzes gegen Kenntnisnahme und Zugriff durch Unbefugte bedürfen.Klassifizierte Informationen im Sinne dieser Verordnung sind mit einem Klassifizierungsvermerk versehene Informationen, Tatsachen, Gegenstände und Materialien sowie Nachrichten, unabhängig von Darstellungsform und Datenträger, die aus den in Paragraph 2, Absatz eins und 2 InfoSiG genannten Gründen eines besonderen Schutzes gegen Kenntnisnahme und Zugriff durch Unbefugte bedürfen.
  2. (2)Absatz 2,Klassifizierte Informationen können insbesondere sein:
    1. 1.Ziffer einsSchriftstücke;
    2. 2.Ziffer 2Zeichnungen, Pläne, Karten, Lichtbildmaterial;
    3. 3.Ziffer 3elektronischeelektronisch verarbeitete Daten und deren Datenträger (z. B. E-Mail);
    4. 4.Ziffer 4TonträgerTon- und Bildträger;
    5. 5.Ziffer 5technische Geräte, technische Systeme und deren Teilkomponenten.

Stand vor dem 14.03.2012

In Kraft vom 29.11.2003 bis 14.03.2012
  1. (1)Absatz eins,Klassifizierte Informationen im Sinne dieser Verordnung sind mit einem Klassifizierungsvermerk versehene Informationen, Tatsachen, Gegenstände und Materialien sowie Nachrichten, unabhängig von Darstellungsform und Datenträger, die aus den in § 2 Abs. 1 und 2 InfoSiG genannten Gründen eines besonderen Schutzes gegen Kenntnisnahme und Zugriff durch Unbefugte bedürfen.Klassifizierte Informationen im Sinne dieser Verordnung sind mit einem Klassifizierungsvermerk versehene Informationen, Tatsachen, Gegenstände und Materialien sowie Nachrichten, unabhängig von Darstellungsform und Datenträger, die aus den in Paragraph 2, Absatz eins und 2 InfoSiG genannten Gründen eines besonderen Schutzes gegen Kenntnisnahme und Zugriff durch Unbefugte bedürfen.
  2. (2)Absatz 2,Klassifizierte Informationen können insbesondere sein:
    1. 1.Ziffer einsSchriftstücke;
    2. 2.Ziffer 2Zeichnungen, Pläne, Karten, Lichtbildmaterial;
    3. 3.Ziffer 3elektronischeelektronisch verarbeitete Daten und deren Datenträger (z. B. E-Mail);
    4. 4.Ziffer 4TonträgerTon- und Bildträger;
    5. 5.Ziffer 5technische Geräte, technische Systeme und deren Teilkomponenten.

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