§ 11 InfoSiV

Informationssicherheitsverordnung

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.03.2012 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Klassifizierte Geschäftsstücke der Klassifizierungsstufen VERTRAULICH, GEHEIM und STRENG GEHEIM sind in einem hiefür vorgesehenen Register (Muster: Anlage 1) zu verbuchen. Dabei ist jedes Geschäftsstück mit einer eigenen Geschäftszahl zu versehen, der Name des Dokuments, die Ausfertigungsnummer, sein Datum und die jeweilige Klassifizierungsstufe anzugeben.
  2. (2)Absatz 2,Die auf klassifizierte Systeme bezogenen KanzleisystemeVerwaltungssysteme sind in geeigneter Weise gegen unbefugten Zugriff und Verlust zu schützen.

Stand vor dem 14.03.2012

In Kraft vom 29.11.2003 bis 14.03.2012
  1. (1)Absatz eins,Klassifizierte Geschäftsstücke der Klassifizierungsstufen VERTRAULICH, GEHEIM und STRENG GEHEIM sind in einem hiefür vorgesehenen Register (Muster: Anlage 1) zu verbuchen. Dabei ist jedes Geschäftsstück mit einer eigenen Geschäftszahl zu versehen, der Name des Dokuments, die Ausfertigungsnummer, sein Datum und die jeweilige Klassifizierungsstufe anzugeben.
  2. (2)Absatz 2,Die auf klassifizierte Systeme bezogenen KanzleisystemeVerwaltungssysteme sind in geeigneter Weise gegen unbefugten Zugriff und Verlust zu schützen.

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