§ 13 MAB-AV Aufnahme in die Ausbildung

MAB-Ausbildungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2013 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Über die Aufnahme in eine Ausbildung in einem medizinischen Assistenzberuf gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 7 entscheidet die Leitung bzw. Direktion im Einvernehmen mit dem Rechtsträger des Lehrgangs bzw. der Schule. Über die Aufnahme in eine Ausbildung in der medizinischen Fachassistenz entscheidet die Aufnahmekommission.Über die Aufnahme in eine Ausbildung in einem medizinischen Assistenzberuf gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins bis 7 entscheidet die Leitung bzw. Direktion im Einvernehmen mit dem Rechtsträger des Lehrgangs bzw. der Schule. Über die Aufnahme in eine Ausbildung in der medizinischen Fachassistenz entscheidet die Aufnahmekommission.
  2. (2)Absatz 2,Die Aufnahmewerber/innen haben
    1. 1.Ziffer einsdie erfolgreiche Absolvierung der 9. Schulstufe oder die Pflichtschulabschluss-Prüfung gemäß Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz,
    2. 2.Ziffer 2die zur Berufsausübung erforderliche gesundheitliche Eignung,
    3. 3.Ziffer 3die zur Berufsausübung erforderliche Vertrauenswürdigkeit und
    4. 4.Ziffer 4bei dualer Ausbildung in der Ordinationsassistenz das Vorliegen eines Dienstverhältnisses gemäß § 5 Abs. 1 einschließlich Einverständniserklärung des/der Dienstgebers/-inbei dualer Ausbildung in der Ordinationsassistenz das Vorliegen eines Dienstverhältnisses gemäß Paragraph 5, Absatz eins, einschließlich Einverständniserklärung des/der Dienstgebers/-in
    nachzuweisen.
  3. (3)Absatz 3,Vom Nachweis gemäß Abs. 2 Z 1 kann in Einzelfällen abgesehen werden, wenn der/die Bewerber/in ein solches Maß an Allgemeinbildung aufweist, das erwarten lässt, dass er/sie der theoretischen und praktischen Ausbildung zu folgen vermag.Vom Nachweis gemäß Absatz 2, Ziffer eins, kann in Einzelfällen abgesehen werden, wenn der/die Bewerber/in ein solches Maß an Allgemeinbildung aufweist, das erwarten lässt, dass er/sie der theoretischen und praktischen Ausbildung zu folgen vermag.
  4. (4)Absatz 4,Vor der Aufnahme ist die berufsspezifische Eignung der Bewerber/innen zu überprüfen und die Auswahl der Bewerber/innen unter Bedachtnahme auf die jeweiligen beruflichen Erfordernisse zu treffen.
  5. (5)Absatz 5,Bei der Aufnahme der Bewerber/innen ist darauf Bedacht zu nehmen, dass diese vor Beginn der praktischen Ausbildung im MAB-Aufbaumodul gemäß der Anlage 8 das 18. Lebensjahr vollendet haben.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2013 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Über die Aufnahme in eine Ausbildung in einem medizinischen Assistenzberuf gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 7 entscheidet die Leitung bzw. Direktion im Einvernehmen mit dem Rechtsträger des Lehrgangs bzw. der Schule. Über die Aufnahme in eine Ausbildung in der medizinischen Fachassistenz entscheidet die Aufnahmekommission.Über die Aufnahme in eine Ausbildung in einem medizinischen Assistenzberuf gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins bis 7 entscheidet die Leitung bzw. Direktion im Einvernehmen mit dem Rechtsträger des Lehrgangs bzw. der Schule. Über die Aufnahme in eine Ausbildung in der medizinischen Fachassistenz entscheidet die Aufnahmekommission.
  2. (2)Absatz 2,Die Aufnahmewerber/innen haben
    1. 1.Ziffer einsdie erfolgreiche Absolvierung der 9. Schulstufe oder die Pflichtschulabschluss-Prüfung gemäß Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz,
    2. 2.Ziffer 2die zur Berufsausübung erforderliche gesundheitliche Eignung,
    3. 3.Ziffer 3die zur Berufsausübung erforderliche Vertrauenswürdigkeit und
    4. 4.Ziffer 4bei dualer Ausbildung in der Ordinationsassistenz das Vorliegen eines Dienstverhältnisses gemäß § 5 Abs. 1 einschließlich Einverständniserklärung des/der Dienstgebers/-inbei dualer Ausbildung in der Ordinationsassistenz das Vorliegen eines Dienstverhältnisses gemäß Paragraph 5, Absatz eins, einschließlich Einverständniserklärung des/der Dienstgebers/-in
    nachzuweisen.
  3. (3)Absatz 3,Vom Nachweis gemäß Abs. 2 Z 1 kann in Einzelfällen abgesehen werden, wenn der/die Bewerber/in ein solches Maß an Allgemeinbildung aufweist, das erwarten lässt, dass er/sie der theoretischen und praktischen Ausbildung zu folgen vermag.Vom Nachweis gemäß Absatz 2, Ziffer eins, kann in Einzelfällen abgesehen werden, wenn der/die Bewerber/in ein solches Maß an Allgemeinbildung aufweist, das erwarten lässt, dass er/sie der theoretischen und praktischen Ausbildung zu folgen vermag.
  4. (4)Absatz 4,Vor der Aufnahme ist die berufsspezifische Eignung der Bewerber/innen zu überprüfen und die Auswahl der Bewerber/innen unter Bedachtnahme auf die jeweiligen beruflichen Erfordernisse zu treffen.
  5. (5)Absatz 5,Bei der Aufnahme der Bewerber/innen ist darauf Bedacht zu nehmen, dass diese vor Beginn der praktischen Ausbildung im MAB-Aufbaumodul gemäß der Anlage 8 das 18. Lebensjahr vollendet haben.

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