§ 1 MAB-AV Allgemeines

MAB-AV - MAB-Ausbildungsverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.09.2026
Regelungsinhalt
  1. (1)Absatz eins,Diese Verordnung regelt die Ausbildung und die Qualifikationsprofile folgender medizinischer Assistenzberufe:
    1. 1.Ziffer einsDesinfektionsassistenz
    2. 2.Ziffer 2Gipsassistenz
    3. 3.Ziffer 3Laborassistenz
    4. 4.Ziffer 4Obduktionsassistenz
    5. 5.Ziffer 5Operationsassistenz
    6. 6.Ziffer 6Ordinationsassistenz
    7. 7.Ziffer 7Röntgenassistenz
    8. 8.Ziffer 8Medizinische Fachassistenz
  2. (2)Absatz 2,Diese Verordnung enthält weiters Regelungen
    1. 1.Ziffer einsüber die Anerkennung ausländischer Qualifikationsnachweise in einem medizinischen Assistenzberuf sowie
    2. 2.Ziffer 2zur kommissionellen Prüfung gemäß § 38 Abs. 6 MABG.zur kommissionellen Prüfung gemäß Paragraph 38, Absatz 6, MABG.
In Kraft seit 01.10.2013 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 1 MAB-AV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 1 MAB-AV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 1 MAB-AV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 1 MAB-AV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 1 MAB-AV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis MAB-AV Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 2 MAB-AV